11 Betrieb
11.1 Sicherheitshinweise
Der Gerüstbauaufzug darf nur von einer vom Unternehmer bestimmten
Fachkraft bedient werden. Diese Fachkraft muss mit der Montage- und
Betriebsanleitung vertraut sein, über ausreichende Erfahrung verfügen
und über die bestehenden Gefahren im Umgang mit dem Gerüstbauaufzug
unterrichtet sein.
Bedienungsperson (siehe Kap. 3)
Die Bedienung des Aufzuges hat außerhalb des Gefahrenbereichs zu erfolgen.
Vor Arbeitsbeginn an der Einsatzstelle mit der Arbeitsumgebung, z. B. Hindernisse im
Arbeits- und Verkehrsbereich und notwendige Absicherung der Baustelle zum
öffentlichen Verkehrsbereich, vertraut machen.
Mindestens einmal pro Tag auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel prüfen. -
Festgestellte Veränderungen oder Störungen sofort der Unternehmensleitung oder
deren Beauftragten melden. Gerüstbauaufzug gegebenenfalls sofort stillsetzen und
sichern.
Den Gerüstbauaufzug grundsätzlich gegen unbefugtes Benutzen sichern! - Bei
Arbeitsende/Pausen usw. Handsteuerung nicht lose herumliegen lassen.
Gerüstbauaufzug nie mit hängender Last verlassen. - Lastaufnahmemittel erst entladen
bzw. abstellen.
Nationale
Unfallverhütungsvorschriften
(Betriebssicherheitsverordnung).
Schwebende Last von der Bedienstelle aus stets beobachten!
Nicht unter der schwebenden Last aufhalten oder arbeiten!
Persönliche
Schutzausrüstung
Schutzhelm, Sicherheitsschuhe).
Lastaufnahmemittel nicht betreten!
Die Personenbeförderung ist verboten!
Sicherheitshinweise in Kap. 4 sind ebenfalls zu beachten
11.2 Unerlaubte Betriebsweisen
Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit.
Einseitiges Beladen des Lastaufnahmemittels.
Lastaufnahmemittel darf nach Arbeitsende nicht oben sein.
Arbeiten mit defekter oder fehlender Seilhakensicherung.
Der Betrieb des Aufzuges ist einzustellen bei:
Windgeschwindigkeiten über 72 km/h (=Windstärke 7-8; stürmischer Wind).
-
Temperaturen unter –20°C.
-
Schäden oder sonstigen Störungen.
-
fehlender wiederkehrende Prüfung (siehe Kap. 4.3.1).
-
Montage- und Betriebsanleitung
bzw.
Arbeitsplatzvorschriften
tragen
(z.
B.
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beachten
BL 068DE - Ausgabe 01.2010