6.1 Anordnung von Rauchwarnmeldern in Fluren und in Räumen
mit besonderen Raumgeometrien
In Räumen und Fluren mit einer Breite von < 1 m ist der Rauchwarnmelder
mittig an der Decke zwischen den Wänden zu montieren.
In Fluren und Gängen mit einer max. Breite von 3 m darf der Abstand
zwischen zwei Rauchmeldern max. 15 m betragen. Der Abstand zur Stirnseite
eines Flures darf nicht mehr als 7,5 m betragen.
geradliniger Flur oder Gang
in großen Fluren und Gängen
12
rechtwinkliger Flur oder Gang
in Eckbereichen