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Tägliche Reinigung; Reinigung Für Längere Stillsetzung - MBM EF477 Betriebsanleitung

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  • DEUTSCH, seite 74
4.
ORDENTLICHE WARTUNG
Tägliche Reinigung
Abkühlung des Geräts abwarten.
Sämtliche Gegenstände aus der Kochkammer nehmen.
Öl aus der Kochkammer entleeren (siehe Verfahrensweise zum Ablass des verbrauchten
Öls).
Heizschlange von Hand um 90° in senkrechte Stellung drehen (Abb. 13).
Reinigungsflüssigkeit mit einem normalen Zerstäuber auf die gesamte Oberfläche aufbrin-
gen (Kochkammer, Heizschlange, Abdeckung und alle freiliegenden Oberflächen) und mit
einem nicht scheuernden Schwamm sorgfältig das gesamte Gerät von Hand reinigen.
Danach gut mit Trinkwasser ausspülen (keine Hochdruckreiniger verwenden oder direkt mit
Wasser abspritzen).
Wasser aus der Kochkammer über den Abflusshahn ablaufen lassen (siehe Verfahrenswei-
se zum Ablass des verbrauchten Öls).
Nach Abschluss der beschriebenen Arbeiten ist der Abflusshahn zu schließen.
Alle freiliegenden Oberflächen sind sorgfältig mit einem nicht scheuernden Tuch abzutrock-
nen.
Heizschlange wieder in waagerechte Stellung bringen (Abb. 14).
Gegebenenfalls sind die oben beschriebenen Arbeiten für einen erneuten Reinigungsvor-
gang zu wiederholen.
Reinigung für längere Stillsetzung
Bei längerer Nichtbenutzung sind alle in "Tägliche Reinigung" beschriebenen Arbeiten
durchzuführen.
Am Ende der Arbeiten sind die am stärksten oxidationsgefährdeten Teile wie im Folgenden
beschrieben zu schützen.
Daher:
Zur Reinigung der Teile lauwarmes Wasser mit etwas Spülmittel verwenden;
Teile sorgfältig nachwischen, keine Hochdruckreiniger verwenden oder direkt mit Was-
ser abspritzen;
Alle Oberflächen sorgfältig mit nicht scheuerndem Material abtrocknen;
Alle Edelstahloberflächen mit einem nicht scheuernden Tuch abwischen, das mit le-
bensmittelechtem Vaselineöl benetzt ist, um einen Schutzfilm auf der Oberfläche zu
erzeugen.
Geräte und Räume regelmäßig lüften.
Fig. 1
Abb.13
DAS VORLIEGENDE HANDBUCH IST EIGENTUM DES HERSTELLERS, DIE REPRODUKTION IN JEDER FORM IST, AUCH AUSZUGSWEISE, VERBOTEN.
Fig. 2
Abb.14
- 14 -
14

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