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Einweiser; Einsatz Bei Gefahren Durch Herabfallende Gegenstände; Arbeiten Im Bereich Von Erdleitungen - Takeuchi TW10 Betriebsanleitung

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2 Sicherheit und Unfallverhütung

2.10 Einweiser

Einweiser müssen gut erkennbar sein, z.B. durch
Warnkleidung. Sie haben sich im Blickfeld des
Maschinenführers aufzuhalten.
Der Einweiser darf während der Einweisertätigkeit
nicht mit anderen Aufgaben betraut werden, die
ihn von seiner Aufgabe ablenken können.
2.11 Einsatz bei Gefahren durch herabfallende
Gegenstände
Bei Gefahren durch herabfallende Gegenstände
dürfen Erdbaumaschinen nur eingesetzt werden,
wenn der Fahrerplatz ein Schutzdach (FOPS) hat.
Bei Gefahr, dass Material in die Kabine schlagen
kann, ist ein Frontschutz vorzusehen.
Vor Wänden, z.B. mit gestapeltem Material, sind
Erdbaumaschinen möglichst so aufzustellen und
zu betreiben, dass Fahrerplatz und Aufstieg zum
Fahrerplatz nicht auf der der Wand zugewandten
Seite der Erdbaumaschine liegen.
Abbrucharbeiten dürfen mit Erdbaumaschinen nur
dann ausgeführt werden, wenn Personen nicht
gefährdet werden und wenn die Maschine mit
Schutzdach, Frontschutz an der Kabine und dem
entsprechenden Arbeitsgerät ausgerüstet ist.
Siehe Merkheft „Abbrucharbeiten" (ZH 1/614) der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
12

2.12 Arbeiten im Bereich von Erdleitungen

Vor der Ausführung von Aushubarbeiten mit Erd-
baumaschinen ist zu ermitteln, ob im vorgesehe-
nen Arbeitsbereich Erdleitungen vorhanden sind,
durch die Personen gefährdet werden können.
Sind Erdleitungen vorhanden, so sind in Abspra-
che mit dem Eigentümer oder Betreiber der Lei-
tung deren Lage und Verlauf zu ermitteln, sowie
die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzu-
legen und durchzuführen.
Der Verlauf von Leitungen im Baustellenbereich ist
vor Beginn der Erdarbeiten unter Aufsicht eindeu-
tig zu kennzeichnen. Kann die Lage von Leitungen
nicht ermittelt werden, sind Suchgräben, evtl. auch
von Hand, anzulegen.
Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen
von Erdleitungen oder ihrer Schutzabdeckungen,
hat der Maschinenführer die Arbeiten sofort einzu-
stellen und den Aufsichtführenden zu verständi-
gen.
TW10

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