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• Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verändert, demontiert, umgangen oder außer Betrieb ge-
nommen werden.
• Bauliche Veränderungen sind unzulässig.
• Arbeitsbereiche dürfen nicht verändert werden.
• Arbeitsbereiche müssen stets frei sein. Gegenstände dürfen nicht in Arbeitsbereichen abgestellt
werden.
• Jede Veränderung ist unverzüglich dem zuständigen Verantwortlichen zu melden.
Hinweise zum Umweltschutz
Sicherheitsbewusstes und vorausschauendes Verhalten des Personals vermeidet umweltgefähr-
dende Auswirkungen.
Für umweltbewusstes Handeln gelten die folgenden Grundsätze:
• Umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht in den Boden oder in die Kanalisation gelangen.
• Bestimmungen zu Vermeidung, Beseitigung und Verwertung von Abfall sind einzuhalten.
• Umweltgefährdende Stoffe sind in geeigneten Behältern aufzubewahren.
• Behälter mit umweltgefährdenden Stoffen sind eindeutig zu kennzeichnen.
Ergänzende Vorschriften
Der ordnungsgemäße Betrieb wird zusätzlich zu dieser Anleitung durch Gesetze und Vorschriften
geregelt.
Es gelten zusätzlich die folgenden Vorschriften:
• Vorschriften zum Betreiben von Maschinen (auch hier nicht ausdrücklich genannte Gesetze und
Vorschriften),
• Unfallverhütungsvorschriften,
• Unternehmensinterne Vorschriften,
• Hinweise auf dem Gerät.
2.4
Pflichten des Betreibers
In den folgenden Abschnitten finden Sie Informationen zu den Pflichten des Betreibers.
Sicherheitsmaßnahmen planen und kontrollieren
Der Sorgfaltspflicht des Betreibers unterliegt, Sicherheitsmaßnahmen zu planen und deren Aus-
führung zu kontrollieren.
Verletzungsrisiko minimieren
Zum Minimieren des Verletzungsrisikos gelten die folgenden Grundsätze:
• Sollten Mitarbeiter alleine arbeiten, muss der Betreiber für eine sichere Personenüberwachung
sorgen.
• Arbeiten dürfen nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.
• Das Personal muss für die jeweilige Tätigkeit vom Betreiber autorisiert werden.
• Das Personal muss sich vor Arbeitsbeginn mit allen Sicherheitseinrichtungen vertraut gemacht
haben.
• Das Personal muss sich vor Arbeitsbeginn mit den Bedienelementen vertraut gemacht haben.
• Das Personal muss geeignete Schutzausrüstung tragen. Die notwendige Schutzausrüstung ist in
der Werkvorschrift festgelegt.
• Warnschilder und Hinweise müssen vollzählig und gut lesbar sein. Deshalb Warnschilder und
Hinweise regelmäßig reinigen und gegebenenfalls ersetzen.