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Frostgefahr; Korrosion, Beschädigung Des Kessels; Normen, Vorschriften; Betrieb Und Überwachung - Kroll BK50 Betriebsanleitung

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BK50/BK70
BK100
Bild 1: Ein seitlicher Abstand von min. 600 mm ist wahl-
weise rechs oder links des Kessels einzuhalten.
Die Verbindungsleitung ist so kurz wie möglich
und steigend zum Schornstein zu führen. Nur so
ist eine optimale Betriebsweise garantiert. Die
Rohre sind sorgfältig abzudichten! Erfolgt keine
ausreichende Abdichtung, kann Abgas entwei-
chen, so dass Erstickungsgefahr besteht.
Abgasrohrbögen mit Putztüren verwenden, um
die Reinigung der Abgasrohre zu ermöglichen.

3.2.1 Frostgefahr

Vollbrennwertkessel und Speicherwassererwär-
mer sind durch die Regelung frostgeschützt. Da
z. B. bei längerem Stromausfall Frostgefahr nicht
auszuschließen ist, dürfen Vollbrennwertkessel
und Speicherwassererwärmer nur in frostge-
schützten Räumen aufgestellt werden.
Sollte in längeren Stillstandszeiten bei ausge-
schalteter Heizungsanlage Frostgefahr bestehen,
so müssen Vollbrennwertkessel, Speicher und
Heizungsanlage von einem Heizungsfachmann
entleert werden, um Wasserrohrbrüche infolge
von Einfrieren zu vermeiden.
3.2.2 Korrosion, Beschädigung des
Kessels
Die Verbrennungsluft muss frei von Staub (z. B.
angelagerten Festbrennstoffen oder Baustaub)
und frei von Halogenkohlenwasserstoffen (z. B.
enthalten in Sprühdosen, Löse-, Wasch- und Rei-
nigungsmitteln, Farben oder Klebstoffen) sein.
Es kann sonst zu Korrosionsschäden am Kessel-
körper kommen. Wird die Verbrennungsluft aus
einem stillgelegten Kamin/Schacht angesaugt,
müssen Rückstände der früheren Öl-/Festbrenn-
stofffeuerung von einer Heizungsfachfirma ent-
fernt werden�
8
Sicherheitsvorschriften
Ist nach erfolgter Reinigung eine erneute Staub-
belastung nicht auszuschließen (z. B. durch brü-
chige Schornsteinfugen) sind geeignete Gegen-
maßnahmen (z. B. Ausschleudern) einzusetzen.
Veränderungen an der Heizungsanlage
Der Betreiber darf auf keinen Fall Veränderungen
am Heizgerät, den Leitungen für Gas, Strom,
Wasser, Zuluft und Abgas vornehmen.
Diese Arbeiten darf ausschließlich ein Heizungs-
fachmann ausführen, um die zuvor genannten
Gefahren auszuschließen.

3.3 Normen, Vorschriften

• Heizungsanlagen müssen regelmäßig
gewartet werden. Wir empfehlen dazu,
einen Wartungsvertrag abzuschließen.
• Die Vollbrennwertkessel dürfen nur in
vorschriftsmäßig gemäß Landes-FeuAO
ausgeführten Aufstellräumen aufgestellt und
betrieben werden.
• Für Österreich gilt ferner: Die ÖVGW TR
Gas (G1), das Bauverordnungsgestz B-VG
Art. 15a sowie das Feuerungsanlagenge-
setz FAnlG�
• Schweizer Bestimmungen (BAFU) und Kon-
formitätserklärung Öl und Gas (LRV Artikel
20)
Brenner
Vollautomatische Ölgebläsebrenner nach
DIN EN 267. Vollautomatische Gasgebläsebren-
ner nach DIN EN 676. Für die Inbetriebnahme
des Brenners ist die jeweilige Brennerbetriebsan-
leitung maßgebend.
Für die Inbetriebnahme siehe die Brenner- bzw.
Montageanleitung.
Brennstoff
Heizöl EL nach DIN 51 603
Erdgas nach DVGW-Arbeitsblatt G260/I bzw. den
örtlichen Bestimmungen entsprechend.
3.4 Betrieb und Überwachung
Inbetriebnahme des Vollbrennwertkessels
erst nach Abschluss aller Aufstellungs- und
Anschlussarbeiten und/oder nach vollständiger
Beendigung eventueller Wartungsmaßnahmen.
Während der Erstinbetriebnahme sind der auto-
matische Ablauf der Regelungsfunktionen zu
überwachen und die Dichtheit des Vollbrennwert-
kessels bzw. seiner Anschlüsse zu überprüfen.

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