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6.5 Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie
folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken.
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen.
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise:
Für eine geeichte Waage liegt eine EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie
oben beschrieben im eichpflichtigen Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein
und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der Län-
der. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in der Regel 2
Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
• Die Eichung des Wägesystems ist ohne die „Siegelmarken" ungültig.
Hinweise zu geeichten Wägesystemen
Position Siegelmarken und Justierschalter:
15
1. Selbstzerstörende Siegelmarke
2. Justierschalter
3. Abdeckung Justierschalter
4. Selbstzerstörende Siegelmarke
IFB-BA-d-1012

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