Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Voraussetzungen Für Die Aufstellung - REMKO VRS-B Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

Werbung

Wichtige Hinweise zum Dreifach-Kombiregler.
Der Dreifach-Kombiregler hat eine Fühler-Eigenüber-
wachung und ist kältesicher bis -20°C. Unter -20°C
schaltet das Gerät ab, bei Temperaturanstieg jedoch
wieder ein. Das Gerät ist wieder voll funktionsfähig.
Bei Beschädigung des Fühlers oder des Kapillarrohres
sowie bei Erreichen einer Temperatur von ca. 220 °C
wird das Füllmedium entleert und der Kombiregler
schaltet zur Sicherheitsseite hin ab. Der Kombiregler ist
nicht mehr funktionsfähig und muß getauscht werden.
Bei einem Austausch des Dreifach-Kombireglers
G
darf ausschließlich ein Original REMKO - Ersatzteil
verwendet werden!
G
Eine sorgfältige und fachgerechte Installation bzw.
Montage ist unbedingt sicherzustellen.
Beachten Sie die folgenden Hinweise zum Austausch
des Dreifach-Kombireglers.
à Die Kapillarrohre dürfen beim Einbau nicht beschä-
digt oder scharfkantig geknickt werden.
à Biegungen dürfen nur am Kapillarrohr und nicht am
Fühler vorgenommen werden.
à Zur sicheren Gerätefunktion müssen die Fühler im-
mer frei im Warmluftstrom liegen.
à Die Fühler müssen stets staub- und schmutzfrei
sein.
à Kapillarrohre und Fühler dürfen keinerlei Beschädi-
gungen aufweisen.
à Die Fühler dürfen nicht an der Brennkammer oder
sonstigen Metallteilen anliegen.
G
Die Sicherheitseinrichtungen dürfen im Gerätebe-
trieb weder überbrückt noch blockiert werden!
Voraussetzungen für
die Aufstellung
Bei Aufstellung der Geräte sind grundsätzlich die Richtli-
nien der Landesbauordnung und Feuerungsanlagenver-
ordnung des jeweiligen Bundesland einzuhalten.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchG) und der da-
nach erlassenen Rechtsvorschriften der Verordnung
über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) sind eben-
falls anzuwenden.
Hierbei sind jedoch speziell Warmlufterzeuger von eini-
gen Punkten ausgeschlossen.
Es dürfen ausschließlich baumustergeprüfte Öl-
G
brenner (nach DIN EN 267) in WLE-Ausführung oder
Gasbrenner (nach DIN EN 676) verwendet werden.
Bei werkseitiger Lieferung der Geräte mit einem Öl-
G
oder Gasgebläsebrenner ist eine gesonderte Be-
triebsanleitung für den Brenner beigefügt.
6
Wahl des Aufstellungsortes
Bei der Festlegung des Aufstellungsortes sind die
Anforderungen abzustimmen in Bezug auf:
1. Brandschutz und betriebliche Gefährdung
2. Funktion
Raumheizung,
freiblasend
(Druckverhältnis im Aufstellungsraum beachten)
3. betriebliche Belange
Wärmebedarf, Nenn-Luftvolumenstrom, Bedarf an
Um- oder Außenluft, Luftfeuchtigkeit, Luftverteilung,
Raumtemperatur, Platzbedarf
4. Anschlußmöglichkeit an eine Abgasanlage
Öl– und gasbefeuerte Warmlufterzeuger (auch mit einer
Nennwärmeleistung über 50 kW) dürfen in der Regel
unter Beachtung der FeuVo außerhalb von Heizräumen
aufgestellt werden.
Die bauaufsichtliche Richtlinie für die „Aufstellung und
Installation von Feuerstätten" ist zu beachten.
Für Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe oder
Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder
hergestellt werden, daß durch eine Entzündung Gefah-
ren entstehen, dürfen Ausnahmen gestattet werden,
wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist,
daß die Stoffe oder Gemische durch die Feuerstätte
nicht entflammen können.
Die Geräte müssen so aufgestellt und montiert wer-
G
den, daß sie für Überwachungs-, Reparatur- und
Wartungsarbeiten leicht zugänglich sind.
Verbrennungsluftversorgung
Ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft ist generell
durch die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen
sicherzustellen.
Auszüge der M-FeuVO (kann je Bundesland geringfügig abweichen)
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Ge-
samtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Ver-
brennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn
die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der:
1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,
das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung
zum Freien), und einen Rauminhalt von minde-
3
stens 4 m
je kW Gesamtnennwärmeleistung hat
oder
2. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten
Querschnitt von mindestens 150 cm
Öffnungen von je 75 cm
mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnit-
ten hat.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Ge-
samtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und
nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftver-
sorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in
Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen
nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen.
oder
Kanalsystem,
2
oder zwei
2
oder Leitungen ins Freie

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis