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Mögliche Rechtsverletzungen - Maginon IPC-100AC Bedienungsanleitung

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Mögliche Rechtsverletzungen
Mögliche Rechtsverletzungen
Bei der Benutzung der IP-Überwachungskamera sollten Sie
folgende Hinweise beachten:
Urheberschutz
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild.
Nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen Bilder ohne Einwilli-
gung der Betroffenen nur dann veröffentlicht werden, wenn
die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen. Die Beantwortung
der Frage, ob eine Person nur Beiwerk ist, hängt von den Um-
ständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit
sollte in allen Fällen, in denen Aufnahmen mit identifizier-
barem Personenbezug möglich sind, über die IP-Überwa-
chungskamera informiert werden (siehe auch Abschnitt
„Hinweispflicht").
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre Anderer darf durch die gezeigten Bilder
nicht verletzt werden. Richten Sie Ihre Kamera nicht in den
Garten oder auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung,
auch wenn diese Orte aus Ihrer eigenen Wohnung oder von
öffentlichen Standorten einsehbar sind. Dies berechtigt nicht
die Veröffentlichung dieser Einsichten.
Personelle Bestimmbarkeit
Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt
werden kann, dass eine bestimmte Person zu einer bestimm-
ten Zeit an einem bestimmten Ort war. Die Identifikation kann
dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie
z. B. das Fahrzeugkennzeichen, erfolgen. Eine personelle Be-
stimmbarkeit von Personen ist unbedingt zu vermeiden.
Mögliche Rechtsverletzungen
Überwachungskameras am Arbeitsplatz
Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland
besonders strengen Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Über-
wachungskameras am Arbeitsplatz vollständig verzichten,
solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann.
Überwachungskameras im Straßenverkehr
Bei Überwachungskameras mit Blick auf den Straßenverkehr
empfiehlt es sich, den Standort der Überwachungskameras
und den Bildausschnitt so zu konfigurieren, dass durch die
Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonum-
mer bestimmbar sind. Auch Fahrzeugaufschriften können zu
einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen.
Hinweispflicht
Ist eine personelle Identifikation von Personen nicht auszu-
schließen, muss ein Hinweis auf die Überwachungskamera
an allen Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut er-
kennbar aufgestellt sein. Der Passant muss zudem darüber
informiert werden, dass er mit dem Betreten des Aufnahme-
bereichs seine Einwilligung zur Aufnahme der Bilder erteilt
und dass er im Falle der Verweigerung seiner Einwilligung die
Aufnahme vermeiden kann, indem er den Bereich nicht be-
tritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten.
Befindet sich die Fotofalle an einer Stelle, die der Betroffene
passieren muss, um zu seinem Ziel zu gelangen (z.B. Eingang
von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels Freiwilligkeit
keine wirksame Einwilligung vor.
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