9. GARANTIEBEDINGUNGEN
Kemppi Oy leistet Garantie für die von ihr hergestellten und verkauften Maschinen und Anlagen
hinsichtlich der Herstellungs- und Rohmaterialfehler. Anfallende Garantiereparaturen dürfen nur
von einer Kemppi bevollmächtigten Wartungswerkstatt vorgenommen werden. Verpackung, Fracht-
kosten und Versicherung werden vom Auftraggeber bezahlt. Die Garantie tritt mit Rechnungsdatum
in Kraft. Mündliche Vereinbarungen die nicht in den Garantiebedingungen enthalten sind, sind für
den Garantiegeber nicht bindend.
Begrenzung der Garantie
Aufgrund der Garantie werden keine Mängel beseitigt, die durch natürlichen Verschleiß,
nicht Beachtung der Gebrauchsanweisung, Überlastung, Unvorsichtigkeit, Unterlassung der
Wartungsvorschriften, falsche Netzspannung oder Gasdruck, Störung oder Mängel im Netz,
Transport- oder Lagerungsschäden, Feuer oder Beschädigung durch Naturereignisse entstanden sind.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf indirekte oder direkte Reisekosten (Tagegeld, Übernachtungs-
, Frachtkosten etc.), die durch Garantiereparaturen entstanden sind. Die Garantie erstreckt sich
weder auf Schweißbrenner und ihre Verschleißteile, noch auf Vorschubrollen und Draftführungen
der Drahtvorschubgeräte. Die Garantie erstreckt sich nicht auf direkte oder indirekte Schäden, die
durch defekte Produkte entstanden sind. Die Garantie verliert ihre Gültigkeit, wenn an der Anlage
Änderungen vorgenommen werden, die nicht vom Hersteller empfohlen werden oder wenn bei
Reparaturen irgendwelche andere als Originalersatzteile verwendet werden. Die Garantie wird
ungültig, wenn die Reparatur von irgendeiner anderen als von der Firma Kemppi oder von einer
Kemppi bevollmächtigten Wartungswerkstatt vorgenommen wird.
Annahme einer Garantiereparatur
Kemppi oder eine von Kemppi bevollmächtigte Wartungswerkstatt muß unverzüglich über die
Garantiemängel unterrichtet werden. Bevor eine Garantiereparatur vorgenommen wird, muß
der Kunde eine vom Verkäufer ausgefüllte Garantiebescheinigung vorlegen oder die Gültigkeit
der Garantie in Form einer Einkaufsrechnung, einer Einkaufsquittung oder eines Lieferscheines
schriftlich nachweisen. Aus dieser müssen das Einkaufsdatum, die Herstellungsnummer der zu
reparierenden Anlage ersichtlich sein. Die Teile, die aufgrund der Garantie, getaucht worden sind,
bleiben Eigentum der Firma Kemppi. Nach der Garantiereparatur wird die Garantie der reparierten
oder getauschten Machine oder Anlage bis zum Ende der originalen Garantiezeit fortgesetzt.
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MASTER 2200/0530 – 11