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Fehlerbehebung / Technische - Siemens M75 Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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10. FEHLERBEHEBUNG / TECHNISCHE

UNTERSTÜTZUNG. Dieser Lizenzvertrag
gibt Ihnen keinen Anspruch auf Fehlerbehe-
bung oder sonstige technische Unterstüt-
zung durch Siemens, eine ihrer Konzernge-
sellschaften oder Lizenzgeber.
Siemens bzw. ihren Lizenzgebern steht es
frei, Anregungen, Bemerkungen oder Kom-
mentare von Ihnen in Bezug auf die Lizen-
zierte Software unbeschränkt zu nutzen, ins-
besondere für die Herstellung, Vermarktung,
den Service der Lizenzierten Software oder
anderer Produkte.
11. EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN.
Die Lizenzierte Software einschließlich tech-
nischer Daten unterliegt den Exportkontroll-
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland,
der Europäischen Union (EU), der USA und
gegebenenfalls denen weiterer Länder.
Sie verpflichten sich, alle anwendbaren Im-
port- und Exportvorschriften einzuhalten,
insbesondere verpflichten Sie sich, soweit
Exportkontrollvorschriften dies erfordern,
keine Lizenzierte Software oder Teile davon
zu exportieren oder zu re-exportieren, weder
nach Cuba, Iran, Irak, Libyen, Nord Korea,
Sudan oder Syrien noch in andere Länder
(einschließlich der Überlassung an Einwoh-
ner oder Staatsbürger), bei denen staatliche
Behörden den Export von Produkten, Soft-
ware und Dienstleistungen Beschränkungen
oder Verboten unterworfen haben.
12. ANWENDBARES RECHT. Es gilt deut-
sches Recht unter Ausschluss jeglichen Kol-
lisionsrechts. Der Gerichtsstand ist München,
sofern Sie ein Kaufmann im Sinne des Han-
delsgesetzbuchs sind.
13. VERSCHIEDENES. Dieser Lizenzver-
trag ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen
zwischen Ihnen und Siemens hinsichtlich
der Lizenzierten Software. Die Bestimmun-
gen dieses Lizenzvertrages gehen etwaigen
widersprechenden Bedingungen vor. Es be-
steht aber die Möglichkeit, dass noch zu-
sätzliche Bedingungen ergänzend verein-
bart werden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam oder nicht
durchführbar sein oder werden, so wird die
Gültigkeit oder übrigen Bestimmungen hier-
durch nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls
der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführ-
baren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Regelungslücke soll eine Regelung gelten,
die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsschlie-
ßenden gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben
würden, sofern sie bei Vertragsabschluss
den Punkt bedacht hätten.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dieser Lizenzvertrag findet auch
auf die Rechtsnachfolger der Parteien, z. B.
Erben, Anwendung. Soweit eine Partei die-
ses Lizenzvertrages bei einem Vertrags-
bruch der Gegenseite von ihr zustehenden
Rechten keinen Gebrauch macht, ist dies
nicht als Anerkennung der Rechtmäßigkeit
der Handlungen der anderen Partei zu inter-
pretieren. Unbeschadet der Regelungen
dieses Lizenzvertrages bleibt es Siemens,
ihren Konzerngesellschaften oder Lizenzge-
bern vorbehalten, ihre gesetzmäßigen An-
sprüche, insbesondere aus dem jeweiligen
Urheberrecht oder Markenrecht, geltend zu
machen.
Lizenzvertrag
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