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Garantie, Gewährleistung Und Produkthaftung - Austria Email PSM 200 Allgemeine Anschluss Und Garantiebedingungen Garantie

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GARANTIE, GEWÄHRLEISTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
Die Gewährleistung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich sowie der EU.
1.
Voraussetzung für die Erbringung von Garantieleistungen durch den Produzenten ist die Vorlage der bezahlten
Rechnung für den Ankauf des Gerätes, für welches die Garantieleistung in Anspruch genommen wird, wobei die
Identität des Gerätes hinsichtlich Type und Fabrikationsnummer aus der Rechnung hervorgehen muss und vom
Anspruchswerber vorzuweisen ist. Es gelten ausschließlich die AGB sowie die Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Produzenten.
2.
Der Zusammenbau, die Aufstellung, der Anschluss und die Inbetriebnahme des beanstandeten Gerätes müssen,
soweit gesetzlich bzw. wie in der Bedienungs- und Montageanleitung vorgeschrieben, durch einen konzessionier-
ten Elektrofachmann bzw. Installateur unter Beachtung aller hierfür erforderlichen Vorschriften erfolgt sein. Der
Pufferspeicher mit angezogener Isolierung muss vor Sonneneinstrahlung geschützt werden, um eine Verfärbung
des PU-Schaums und eine mögliche Verwerfung von Kunststoffteilen zu vermeiden.
3.
Der Raum, in dem das Gerät betrieben wird, muss frostfrei sein. Die Montage des Gerätes hat an einem Ort zu
erfolgen mit dem billigerweise zu rechnen ist, d. h. das Gerät muss für den Fall einer notwendigen Wartung, Re-
paratur und eventuellem Austausch problemfrei zugänglich und austauschbar sein. Die Kosten für notwendige
Änderungen der baulichen Gegebenheiten (z. B. zu schmale Türen und Durchgänge) unterliegen nicht der aus-
gelobten Garantie und Gewährleistung und werden daher seitens des Produzenten abgelehnt. Bei Aufstellung,
Montage und Betrieb des Pufferspeichers an ungewöhnlichen Orten (z. B. Dachböden, Wohnräume mit wasser-
empfindlichen Böden, Abstellräume usw.), ist ein eventueller Wasseraustritt zu berücksichtigen und damit eine
Vorrichtung zum Auffangen und Ableiten des austretenden Wassers vorzusehen, um damit Sekundärschäden im
Sinne der Produkthaftung zu vermeiden.
4.
In folgenden Fällen erlischt der Anspruch auf Garantie:
Nicht ordnungsgemäßer Transport, normale Abnützung, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, Gewaltan-
wendung jeder Art, mechanische Beschädigung, Schäden durch Frost oder durch auch nur einmalige Überschrei-
tung des am Leistungsschild angegebenen Betriebsdruckes, Verwendung von nicht der Norm entsprechenden
Komponenten und Teilen, Bruch von Glas- und Kunststoffteilen, eventuelle Farbunterschiede, Schäden durch
unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere durch Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montageanleitung (Be-
dienungs- und Installationsanleitung), Schäden durch äußeren Einfluss, Anschluss an falsche Spannung, Korro-
sionsschäden in Folge von nicht entsprechend aufbereitetem Heizungswasser, Abweichungen der tatsächlichen
Wassertemperatur zur eingestellten Temperatur, Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels, eigenmächtige
Veränderungen am Gerät, Einbau von Zusatzkomponenten, die nicht gemeinsam mit dem Gerät geprüft wurden,
unsachgemäß durchgeführte Reparaturen, Wassermangel, Feuer, Hochwasser, Überflutung und Überschwem-
mung, Blitzschlag, Überspannung, Stromausfall oder andere höhere Gewalten, Einsatz von nicht originalen und
firmenfremden Komponenten wie z. B. Heizstab, Thermostat, Thermometer, Rippenrohrwärmetauscher, usw.,
Fremdkörpereinschwemmungen oder elektrochemische Einflüsse, Nichtbeachtung der Planungsunterlagen, feh-
lende oder unsachgemäße Reinigung und Bedienung sowie solche Abweichungen von der Norm, die den Wert
oder die Funktionsfähigkeit des Gerätes nur geringfügig mindern. Grundsätzlich sind auch alle entsprechenden
nationalen Vorschriften und Gesetze zu befolgen.
5.
Im Falle einer berechtigten Reklamation ist diese der nächstgelegenen Kundendienststelle des Produzenten zu
melden. Diese behält sich die Entscheidung vor, ob ein mangelhafter Teil ersetzt oder repariert werden soll bzw.
ob ein mangelhaftes Gerät gegen ein gleichwertiges mangelfreies Gerät ausgetauscht wird. Ferner behält der
Produzent sich ausdrücklich vor, die Einsendung des beanstandeten Gerätes durch den Käufer zu verlangen. Der
Zeitpunkt einer Reparatur oder eines Austausches wird vom Produzenten festgelegt!
6.
Garantiereparaturen dürfen nur von Personen, die durch den Produzenten dazu bevollmächtigt sind, durchgeführt
werden. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Produzenten über. Sollten im Zuge notwendiger Servi-
cearbeiten etwaige Reparaturen des Pufferspeichers notwendig sein, werden diese in Form von Reparatur- und
anteiligen Materialkosten verrechnet.
7.
Bei Fremdeingriffen ohne unseren ausdrücklichen Auftrag, auch wenn diese durch einen konzessionierten Instal-
lateur erfolgen, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Die Übernahme der Kosten für durch Dritte durchgeführte
Reparaturen setzt voraus, dass der Produzent zur Mängelbehebung aufgefordert wurde und ihrer Verpflichtung zu
Austausch oder Reparatur nicht oder nicht in angemessener Frist nachgekommen ist.
8.
Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantie und Gewährleistungsanspruch, Service- und Wartungs-
arbeiten nicht erneuert oder verlängert.
Id.Nr.: 235735-17
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