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pellenc Rasion Basic Betriebsanleitung Seite 29

Inhaltsverzeichnis
GARANTIE UND HAFTUNGSAUSSCHLUSSKLAUSEL VON „PELLENC S.A."
Gewährleistung für versteckte Mängel
Unabhängig von der kommerziellen Garantie gemäß Artikel XX, legt Artikel 1641 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches fest, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Gewährleistung für einen
versteckten Mangel zu übernehmen, der genügend schwer ist, dass er den bestimmungsgemäßen Gebrauch so sehr erschwert, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels die Ware nicht oder nur
gegen Preisnachlass gekauft hätte.
Gemäß Artikel 1648 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Anspruch wegen Sachmängeln von Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der
Entdeckung des Mangels, geltend zu machen.
Gesetzliche Gewährleistung
Gemäß Artikel L.211-4 des französischen Verbrauchergesetzbuches (Code de la consommation) ist der Verkäufer verpflichtet, einen dem Kaufvertrag gemäßen Gegenstand zu liefern und haftet für
die bei der Lieferung bestehenden Vertragswidrigkeiten. Er haftet ferner für Vertragswidrigkeiten, die sich aus der Verpackung, der Montageanleitung oder der Montage ergeben, soweit letztere ihm
aufgrund des Vertrages oblag oder diese unter seiner Verantwortung erfolgt ist.
Gemäß Artikel L.211-5 des französischen Verbrauchergesetzbuches muss der Gegenstand, um vertragsgemäß zu sein: 1. sich für denjenigen Zweck eigenen, der von Gegenständen gleicher
Art gewöhnlicherweise erwartet wird und gegebenenfalls: - mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und diejenigen Eigenschaften besitzen, die dieser dem Käufer in
Gestalt einer Probe oder eines Musters vorgestellt hat; - diejenigen Eigenschaften aufweisen, die ein Käufer angesichts der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen
Vertreters, insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung, vernünftigerweise erwarten kann. 2. oder die durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Eigenschaften aufweisen oder sich
für einen bestimmten von dem Käufer angestrebten Zweck eignen, den dieser dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat.
Gemäß Artikel L.211-12 des französischen Verbrauchergesetzbuches verjährt der Anspruch wegen Vertragswidrigkeit in zwei Jahren von der Lieferung des Gegenstandes an.
Kommerzielle Garantie
Allgemeines
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung können Endkunden Ansprüche im Rahmen der kommerziellen Garantie für Produkte von PELLENC geltend machen. Diese deckt den Austausch und
Wechsel von als veraltet anerkannten Teilen oder von Teilen mit Konstruktions-, Montage- oder Materialfehlern ab, unabhängig von der Ursache.
Die Garantie bildet somit eine Einheit mit dem Produkt von PELLENC.
Ersatzteile
Die kommerzielle Garantie gilt ebenfalls für Original-Ersatzteile von PELLENC, für die keine Arbeitsleistung anfällt, mit Ausnahme einiger Ersatzteile, für die eine spezielle und längere kommerzielle
Garantie gilt, wie in der bei Lieferung übergebenen Betriebsanleitung des jeweiligen Produkts beschrieben.
Dauer der Garantie
Allgemeines
Ansprüche im Rahmen der kommerziellen Garantie können für akkubetriebene Geräte von PELLENC zwei (2) Jahre ab der Lieferung an den Endkunden geltend gemacht werden, für alle anderen
Produkte von PELLENC innerhalb von einem (1) Jahr.
Ersatzteile
Für Ersatzteile von PELLENC, die im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen ausgetauscht werden, gilt die kommerzielle Garantie für akkubetriebene Geräte von PELLENC zwei (2) Jahre ab
der Lieferung des Produkts von PELLENC an den Endkunden, für alle anderen Produkte von PELLENC ein (1) Jahr.
Bei akkubetriebenen Geräten von PELLENC gilt für nach dem 12. Monat der Nutzung im Rahmen von Garantieansprüchen ausgetauschte Ersatzteile die Garantie ein (1) Jahr.
Garantieausschluss
Von der kommerziellen Garantie ausgeschlossen sind Produkte, die zweckentfremdet wurden oder deren Betriebsbedingungen oder deren Verwendungszweck nicht mit dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch übereinstimmen, insbesondere wenn die Anweisungen der Betriebsanleitung nicht beachtet wurden.
Die Garantie erlischt auch bei Schlag, Sturz, Fahrlässigkeit, mangelnder Überwachung oder Wartung sowie bei einer Konstruktionsänderung des Produkts. Von der Garantie ausgeschlossen sind
ebenfalls alle Produkte, die durch den Endkunden verändert, umgebaut oder modifiziert wurden.
Für Verschleißteile und/oder Betriebsstoffe können keine Garantieansprüche geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für die kommerzielle Garantie
Inbetriebnahme des Produkts und Anmeldung der Inbetriebnahme
Der VERTRAGSHÄNDLER muss spätestens acht Tage nach der Übergabe des Produkts an den Endkunden das Formular zur Anmeldung der Inbetriebnahme ausgefüllt und auf der Website www.
pellenc.com unter „Extranet" - „Garantien und Schulungen" mithilfe des ihm vom PELLENC übermittelten Benutzernamens aktiviert haben.
Wurde die Anmeldung der Inbetriebnahme nicht aktiviert, übernimmt PELLENC keine kommerzielle Garantie und der VERTRAGSHÄNDLER allein trägt die Kosten, ohne seine im Rahmen der
Garantie erbrachten Leistungen gegenüber dem Endkunden abrechnen zu können.
Der VERTRAGSHÄNDLER ist ebenfalls verpflichtet, die Garantiekarte oder die Bescheinigung der Garantie und Inbetriebnahme für ausgelieferte Selbstfahrer zu vervollständigen, nachdem diese
vom Endkunden mit Datum und Unterschrift versehen wurde.
Für eine gültige Anmeldung der Inbetriebnahme muss der VERTRAGSHÄNDLER zusätzlich zu der über die Webseite www.pellenc.com erfolgten Anmeldung der Inbetriebnahme die Garantiekarte,
die in jeder Verpackung eines Produkts enthalten ist, oder die Bescheinigung der Garantie und Inbetriebnahme für Selbstfahrer übermitteln, die vom Endkunden mit Datum und Unterschrift
versehen wurde.
Kostenpflichtiger Kundendienst
Allgemeines
Unter den kostenpflichtigen Kundendienst fallen – auch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung und kommerziellen Garantie – Mängel, Störungen und Schäden, die durch eine fehlerhafte
Nutzung, Fahrlässigkeit oder schlechte Wartung beim Endkunden entstehen, aber auch Mängel, die sich aus dem normalen Verschleiß des Produkts ergeben. Kosten für Kundendienstleistungen
fallen ebenfalls an für Reparaturen, die nicht der gesetzlichen Gewährleistung oder der kommerziellen Garantie unterliegen, wie beispielsweise Wartung, Einstellungen, Diagnosen jeglicher Art,
Reinigungen etc. (Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Verschleißteile und Betriebsstoffe
Für Verschleißteile und Betriebsstoffe ist ebenfalls der Kundendienst zuständig.
Ersatzteile
Zum kostenpflichtigen Kundendienst zählen ebenfalls Original-Ersatzteile von PELLENC, mit denen keine Arbeitsleistung verbunden ist, und solche, die nicht von der gesetzlichen Gewährleistung
oder der kommerziellen Garantie abgedeckt sind.
Beim Austausch von Original-Ersatzteilen von PELLENC durch den Kundendienst, gilt für diese eine kommerzielle Garantie von einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt der Montage.
Qualitätsverpflichtungen
Der VERTRAGSHÄNDLER verpflichtet sich, die folgenden Qualitätsverpflichtungen einzuhalten:
Sofern das Produkt geliefert wird, die Höhe der Transportkosten schriftlich zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts durch den Endkunden anzugeben.
Dem Endkunden zum Zeitpunkt des Kaufs des Produkts die Kosten für die Inbetriebnahme schriftlich mitzuteilen, sofern diese kostenpflichtig ist.
Dem Endkunden zum Zeitpunkt des Kaufs des Produkts die Kosten für die Schulung von Bedienern bei selbstfahrenden Erntemaschinen schriftlich mitzuteilen, sofern diese kostenpflichtig ist.
Dem Endkunden alle mit der Nutzung des Produkts von PELLENC verbundenen Vorsichtsmaßnahmen, Sicherheitshinweise und Risiken mitzuteilen, so wie diese in jeder Betriebsanleitung
aufgeführt sind, und allgemein alle Informationen, Hinweise und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte von PELLENC bereitzustellen.
Dem Endkunden zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts oder der Inbetriebnahme, sofern vorgesehen, alle dazugehörigen Betriebsanleitungen zur Verfügung zu stellen.
Vorstellung der Funktionen des Produkts bei der Inbetriebnahme.
Aufzählung der für die Bedienung des Produkts erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bei der Inbetriebnahme.
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