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Nordpeis NI-25 Montageanleitung Seite 40

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des Ofens negativ beeinträchtigen (bis hin zum
Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz geschlossener
Feuerraumtür) und dürfen somit keinesfalls
gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an
die Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften
der jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben,
die Stellung des Absperrventils muß erkennbar
sein. Befinden sich andere Feuerstätten in
den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit
Aufstellräumen in Verbindung stehen, müssen
besondere Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B
oder die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren,
Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und
an Stellen aufgestellt werden, bei denen nach
Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart
Gefahren nicht entstehen. Insbesondere muß den
Aufstellungsräumen genügend Verbrennungsluft
zuströmen. Die Grundfläche des Aufstellraumes muß
so gestaltet und so groß sein, daß die offenen Kamine
ordnungsgemäß betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe
von Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn,
die gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
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Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und zuverlässig
verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen
Verbrennungsluftvolumenströme und die
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz
Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen
insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
Aufstellräumen der offenen Kamine und den Räumen
des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder
Fenster haben, das geöffnet werden kann oder
mit anderen derartigen Räumen unmittelbar oder
mittelbar in einem Verbrennungsluftverband
stehen; bei Aufstellung in Wohnungen oder
sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum
Verbrennungsluftverband nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene
Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet
oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens
360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind
in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest
eingebaut - von der raumseitigen Vorderkante
des Feuerbocks nach vorn und nach den Seiten
gemessen, müssen Fußböden aus brennbaren
Baustoffen bis zu folgenden Abständen durch einen
ausreichenden dicken Belag aus nichtbrennbaren
Baustoffen geschützt sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
DE

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In-00025 serie

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