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Vorschriften; Normen Und Richtlinien; Brennstoffe; Zulässige Brennstoffe - Buderus H107H Bedienungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften

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Vorschriften
3.1

Normen und Richtlinien

Beachten Sie für die Installation und den Betrieb der An-
lage die landesspezifischen und örtlichen Normen und
Richtlinien!
Vor der Installation und der Benutzung des Heizkamineinsatzes:
▶ Technische Dokumente beachten.
Bei der Installation und dem Betrieb der Ofenanlage:
▶ Folgende Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung beachten
(Beispiele):
Deutschland
• Heizkamineinsätze für feste Brennstoffe nach DIN EN 13229-CWA,
Kategorie 1c
• Schornsteinbemessung nach DIN EN 13384-1, DIN EN 13384-2
• Technische Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks (TR-
OL)
• DIN 18896 Feuerstätten für feste Brennstoffe – Technische Regeln
für die Installation
• Örtlichen Bestimmungen über die Aufstellbedingungen (z. B. Feue-
rungsverordnungen der Bundesländer)
Schweiz
• Örtlichen feuerpolizeilichen und baurechtlichen Vorschriften
• Luftreinhalteverordnung (LRV)
• Vorschriften der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherungen
(VKF)
• Die zuständige Landesbau- und Feuerungsverordnung
• Technische Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks (TR-
OL)
• Örtlichen Bestimmungen über die Aufstellbedingungen (z. B. Feue-
rungsverordnungen der Bundesländer)
Österreich
• Die Festbrennstoff-Heizkamineinsätze H107H und H207H sind aus-
schließlich für den Betrieb bei Nennwärmeleistung bestimmt. Die
Festbrennstoff-Heizkamineinsätze dürfen nur mit einem Nachheiz-
kasten oder mit keramischen Zügen betrieben werden.
• Die Auslegung des Wärmespeichers erfolgt unter Verwendung des
Abgaswertetripels zur Schornsteinberechnung.
• Die örtlichen feuerpolizeilichen und baurechtlichen Vorschriften.
• Technische Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks (TR-
OL)
• Örtlichen Bestimmungen über die Aufstellbedingungen (z. B. Feue-
rungsverordnungen der Bundesländer)
3.2

Brennstoffe

GEFAHR: Verbrennungsgefahr durch Verpuffung!
▶ Niemals flüssige Brennstoffe verwenden (z. B. Ben-
zin, Petroleum).
HINWEIS: Anlagenschaden- und Umweltschaden durch
unzulässige Brennstoffe!
▶ Keine Kunststoffe, Haushaltsabfälle, chemisch
behandelten Holzreste, Altpapier, Hackgüter,
Rinden- und Spanplattenabfälle zur Feuerung
verwenden.
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3.2.1
Zulässige Brennstoffe
• Naturbelassenes, luftgetrocknetes Scheitholz (2 Jahre gelagert,
Wassergehalt < 20 %)
• Holzbriketts nach DIN 51731 HP2
• Braunkohlebriketts
Holzarten unterscheiden sich im Heizwert.
• Laubhölzer sind besonders gut als Brennholz geeignet. Sie brennen
langsam mit ruhiger Flamme ab und bilden eine lang anhaltende Glut.
• Nadelhölzer sind harzreich, brennen schneller ab und neigen stärker
zur Funkenbildung.
Kohlearten unterscheiden sich im Heizwert und im Abbrandverhalten.
• Braunkohlebriketts sind als Brennstoff geeignet. Sie brennen lang-
sam mit ruhiger Flamme ab. Die Flamme ist kleiner als bei der Holz-
verbrennung.
3.2.2

Brennstoffe richtig lagern

Die Verwendung von feuchtem Brennstoff führt zu Leis-
tungsverlusten.
Lagerung außerhalb von Gebäuden
▶ Scheitholz möglichst auf der Südseite eines Gebäudes, an vor Nie-
derschlag geschützter und belüfteter Stelle lagern.
▶ Scheitholz locker an einer Wand aufstapeln und mindestens an einer
Seite abstützen.
Bild 2
Brennstofflagerung außerhalb von Gebäuden
Lagerung innerhalb von Gebäuden
▶ Bei Lagerung innerhalb eines Gebäudes einen möglichst trockenen
und gut belüfteten Raum wählen.
▶ Kohleprodukte sollten immer innerhalb von Gebäuden gelagert wer-
den (z. B. Keller, Garage).
H107H, H207H – 6 720 814 381 (2014/11)

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