10.6
Konformitätserklärung einer unvollständigen Maschine
Im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1230 gemäß Anhang V Teil B und
Hiermit erklären wir,
PLANETA-Hebetechnik GmbH eigenverantwortlich,
dass die Maschine mit den nachstehenden Informationen in seiner Konzipierung und Bauart sowie in der von uns in
Verkehr gebrachten Ausführung den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der
EU-Verordnung 2023/1230 und den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht.
Wir bestätigen, dass die speziellen technischen Unterlagen für diese unvollständige Maschine gemäß Anhang V Teil B
erstellt
wurden.
Diese
Dokumentationsabteilung bereitgestellt. Die Konformitätserklärung verliert ihre Gültigkeit, wenn Änderungen oder
Ergänzungen an der Maschine vorgenommen werden, die nicht mit uns abgestimmt sind. Ebenso erlischt die Erklärung,
wenn die Maschine nicht gemäß den in der Betriebsanleitung beschriebenen Einsatzfällen verwendet wird oder wenn
die vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen nicht durchgeführt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese
Konformitätserklärung keine Zusicherung von Eigenschaften umfasst. Daher sind die Sicherheitshinweise und
Anleitungen der Maschine sorgfältig zu beachten. Die untenstehende Maschine wird gemäß der Maschinenverordnung
2023/1230 als unvollständige Maschine betrachtet, wenn Sie nicht alle für den Betrieb erforderlichen Komponenten
enthält und nach der Montage am Einsatzort zusätzliche Änderungen oder Anpassungen benötigt, um ordnungsgemäß
betrieben werden zu können. Außerdem wird die Maschine als unvollständig angesehen, wenn es nicht alle relevanten
Sicherheitsanforderungen erfüllt und nicht mit den erforderlichen CE-Kennzeichen versehen ist, das die
Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen bestätigt.
Maschineninformationen:
Maschinen / Produktart:
Maschinen / Produktbezeichnung:
Funktion:
Seriennummer:
Tragfähigkeit:
Baujahr:
Die folgenden gesetzlichen Verordnungen und Vorschriften wurden berücksichtigt und eingehalten:
VO-(EU) 2023/1230 L165/1
VO-1907/2006 L136/3
RL-2014/53/EU 02014L0053
RL-2014/30/EU
RL-2014/34/EU L 96/309
RL-2014/35/EU
RL-2012/19/EU L197/38
RL-94/62/EG 01994L0062
RL-2011-65/EU L174/88
*Die aufgeführten Rechtsvorschriften gelten nur, wenn die o.g. Maschine elektronische oder funkfähige Komponenten enthält.
Die folgenden harmonisierten Normen wurden berücksichtigt und eingehalten:
DIN EN ISO 12100:2011-03
DIN EN ISO 20607:2019-10
DIN EN 13157:2010-07
DIN EN 1127-1:2019-10
DIN EN ISO 80079-36:2016-12
DIN EN ISO 80079-37:2016-12
Anhang VI interne Fertigungskontrolle (Modul A) und
Im Sinne der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, gemäß Anhang VIII
Unterlagen
werden
auf
Stirnradflaschenzug
PREMIUM PRO-EX
Vertikales bewegen von Lasten
2300001-1 ... 29999999-99 / 6000000001-6999999999
250kg ... 10.000kg
2024
Maschinenproduktverordnung
REACH-Verordnung
Funkanlagen-Richtlinie*
EMV-Richtlinie*
ATEX-Richtlinie
Niederspannungs-Richtlinie**
WEEE-Richtlinie*
Verpackungs-Richtlinie
RoHS-Richtlinie*
Sicherheit von Maschinen -
Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung
Sicherheit von Maschinen –
Betriebsanleitung Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Krane –Sicherheit
Handbetriebene Krane
Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz –Teil 1:
Grundlagen und Methodik
Explosionsfähige Atmosphären - Teil 36:
Nicht-elektrische Geräte
Explosionsfähige Atmosphären - Teil 37:
Nicht-elektrische Geräte
Verlangen
den
Marktaufsichtsbehörden
Dokumente und Anhänge
über
unsere
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