4.4 AUFBAU DER WEITEREN GERÜSTLAGEN
4.4.1 KIPPSICHERHEIT
Beim Auf- oder Abbau des Gerüstes besteht ohne ausreichende Verankerung Kippgefahr. Zum
Beispiel auf der ersten Lage in dem Feld, in dem der vertikale Transport durchgeführt wird.
Abhilfe kann z. B. durch vorübergehende Abstützungen in Höhe des Belages in 2 m Höhe
geschaff en werden (siehe Bild 20).
Bild 20: Beispiel für eine vorübergehende Kippsicherung der ersten Gerüstlage.
4.4.2 ABSTURZSICHERHEIT
Bei der Montage der weiteren Gerüstlagen kann Absturzgefahr bestehen. Die Montagearbeiten
müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr möglichst vermieden und die
verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Gerüstbauer / Gerüstersteller
muss auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall bzw. für die jeweiligen
Tätigkeiten geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen. Mögliche Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr können beispielsweise sein:
• die Verwendung des SUPER 100 Montagesicherheitsgeländers „MSG" (siehe Bild 30),
• die Verwendung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung „PSAgA" (siehe Bild 35).
• eine Kombination aus den oben genannten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Sobald mit PSAgA gearbeitet wird, ist ein Höhen- Rettungskonzept an der Baustelle vorzuhalten.
Für das Montagesicherheitsgeländer dürfen nur Bauteile verwendet werden, die hierfür gemäß
Zulassung Z-8.1-185.2 zugelassen sind.
Stand:
07/2020
T +49 (0) 2331 4709-180 · INFO@SCAFOM-RUX.DE
27