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Verfügbare Sprachen

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A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n
1.
Angebot, Vertragsabschluss, Ausführung
1.1
Für alle Vertragsabschlüsse mit uns gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese werden
vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der ersten Lieferung anerkannt
und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedin-
gungen des Käufers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.2
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-
zeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entspre-
chend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
1.3
Alle Angaben über Formen, Abmessungen, Farben, Ausführung usw., die in unseren
Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder in anderen Vertragsunterlagen enthalten sind,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
1.4
Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Zumutbarkeit
vor. Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers berechtigen uns zu Mehr- und Min-
derlieferungen bis zu 10%. Berechnet wird jeweils die tatsächliche Lieferung.
1.5
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen.
2.
Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
Die in unseren Angebotsunterlagen (Kataloge, Preislisten, Disketten usw.) angegebenen
Bruttopreise sind mit dem Werksabgabe-Multi zu multiplizieren und beziehen sich auf den
Tag der Lieferung. Zu diesen Preisen addiert sich die Mehrwertsteuer in der jeweils ge-
setzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Station Elgersweier. Bei Sendungen ab DM
100,- Waren-Nettowert ist die Verpackung im Preis enthalten. Bei wertmäßig kleineren
Sendungen wird die Verpackung zu unseren Selbstkosten berechnet. Bei einem Auftrags-
wert unter DM 100,- berechnen wir DM 10,- Mindermengenzuschlag. Abnahmemengen
die kleiner sind als die angegebene Verpackungseinheit, werden mit 10% Zuschlag auf
den Warenwert abgewickelt. Für Sendungen an dritte Empfänger berechnen wir einen Zu-
schlag von 5% des Warenwertes. Der Versand erfolgt generell frei Station. Bei Bestellun-
gen unter DM 1.500,- Waren-Nettowert wird die Fracht auf der Rechnung belastet. Ex-
presskosten gehen auf Rechnung des Empfängers. Bei Postgutsendungen wird dem Käufer
die volle Gebühr berechnet.
2.2
Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten bzw. gültigen Bruttopreise, die auf
den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich diese Kostenfaktoren (ins-
besondere Material, Löhne, Energie, Abgaben) zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Bruttopreisänderung vorzunehmen.
2.3
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 14 Tagen
mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum.
Skontoabzug ist nur zulässig, wenn kein Zahlungsrückstand mit anderen Rechnungen be-
steht.
2.4
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gege-
nansprüchen des Käufers, ist nicht statthaft. Ein evtl. Zurückbehaltungsrecht kann der Käu-
fer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.
3.
Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
3.1
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden Zinsen mit 4 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.2
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine
bestehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an lau-
fenden Aufträgen einstellen; außerdem können wir die sofortige Vorauszahlung aller, auch
der noch nicht fälligen Forderungen (einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge)
oder entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen
nicht nach, sind wir berechtigt, von dem Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und
dem Käufer die bis dahin entstandenen Kosten (einschließlich entgangener Gewinn) in
Rechnung zu stellen.
4.
Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
4.1
Die vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung un-
ser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Ände-
rungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Das-
selbe gilt, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb unseres Willens
liegen (z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesent-
licher Rohstoffe, Materialien oder Teile durch unsere Unterlieferanten). Dies gilt auch,
wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die genannten Umstände sind
auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Ver-
zugs eintreten. Ist das Ende der oben genannten Hindernisse nicht absehbar, können wir
vom Vertrag zurücktreten.
4.2
Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor, so kann uns der Käufer schriftlich
eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertrags-
gegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann
der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugs verlangen. Wei-
tergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 286 und 326 BGB, wer-
den - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
4.3
Die vorstehende Regelung gilt auch bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung.
5.
Gefahrenübergang, Teillieferung, Versicherung
5.1
Die Gefahr geht in jedem Fall bei Übergabe des Vertragsgegenstandes an die (eigene
oder fremde) Transportperson auf den Käufer über. Entsprechendes gilt auch bei Teilliefe-
rungen, zu denen wir berechtigt sind. Liegt die Ursache für eine Verzögerung des Versan-
des beim Käufer, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an auf
diesen über. Auf Wunsch des Käufers versichern wir den Vertragsgegenstand auf seine
Kosten gegen alle versicherbaren Risiken.
6.
Abnahmeverzug, Abrufaufträge
6.1
Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, so-
fortige Abnahme und Bezahlung zu verlangen oder ihm eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Nach deren Ablauf können wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfü-
gen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Unberührt davon bleiben
unsere Rechte unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz
wegen Nichterfüllung, können wir 25 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwert-
steuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Käufer seinerseits nicht nach-
weist, dass uns nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns
vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, soweit er uns tatsächlich entstanden ist.
6.2
Von uns auf Abruf bestätigte Bestellungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, späte-
stens innerhalb eines Jahres ab Bestätigungsdatum abgenommen werden. Dasselbe gilt
bei Terminrückstellungen oder nachträglicher Abrufstellung. Wird die Ware innerhalb der
vereinbarten oder der genannten Fristen nicht abgerufen, gelten die Regelungen in Absatz
6.1 entsprechend.
7.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
7.1
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch im Falle des
Einbaus unserer Ware. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Waren verarbeitet, ver-
bunden und/oder vermischt, steht uns Miteigentum zu, und zwar im Verhältnis des Rech-
nungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung.
7.2
Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur
dann veräußern, wenn er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfü-
gungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht
berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
72
72
unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Aus-
gleich aller in Absatz 7.1 genannten Forderungen an uns abgetreten. Der Käufer ist un-
widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns
auf Verlangen die Namen der Drittschuldner sowie die Höhe deren Verbindlichkeiten mit-
zuteilen und uns darüber hinaus soweit zu informieren, dass wir in der Lage sind, die uns
abgetretenen Forderungen zu realisieren.
7.3
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl
freizugeben, soweit sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 25 % über-
steigen.
7.4
Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft
über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Käufers oder wenn Zwangsvoll-
streckung oder Wechselproteste gegen ihn vorgekommen sind, sind wir befugt, die gelie-
ferte Ware an uns zu nehmen oder zu verwerten. Der Besteller ist zur Herausgabe ver-
pflichtet. Er hat außerdem sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware zu
tragen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20 % des Verwertungserlöses.
7.5
Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muß
uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch die Pfändung entstehenden
Kosten trägt der Käufer.
8.
Gewährleistung, Haftung
8.1
Erkennbare Mängel sind spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Lieferung, ver-
steckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.2
Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem
Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetrete-
nen Mangel steht.
8.3
Wir haften nur für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Ei-
genschaften gehört, wie folgt:
8.3.1 Alle diejenigen Teile, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Einbau, längstens jedoch 30
Monate seit Lieferung, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes -
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Aus-
führung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt her-
ausstellen, werden von uns unentgeltlich nach unserer Wahl ausgebessert oder neu gelie-
fert. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues. Ferner tragen wir, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eigener Monteure oder Hilfs-
kräfte; ausgenommen hiervon sind Fahrtkosten ins Ausland. Im übrigen trägt der Besteller
die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 6 Mo-
nate.
8.3.2 Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten sind wir von
der Mängelhaftung befreit.
8.3.3 Keine Mängelhaftung übernehmen wir für Schäden, verursacht durch: ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage, Einbau bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässi-
ge Behandlung; fehlende oder mangelhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel; man-
gelhafte Bauarbeiten; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Durch sei-
tens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorge-
nommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus ent-
standenen Folgen ausgeschlossen.
8.4
Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie
unzumutbar verzögert, so kann der Käufer Minderung des Preises oder Rückgängigma-
chung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle an-
deren, weitergehenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Käufers ge-
gen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüchen wegen un-
mittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung der
Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegt, bzw.
für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9.
Verletzung von Nebenpflichten, Verjährung
9.1
Unsere anwendungstechnische Beratung, in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berech-
nungen, Projektierungen usw. sollen dem Käufer lediglich die bestmögliche Verwendung
unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, sich
durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten
Zweck zu überzeugen.
9.2
Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Ver-
tragsabschluss, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung,
der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so haften wir unter Aus-
schuß weiterer Ansprüche des Käufers gemäß Absatz 8. dieser Bedingungen entspre-
chend. Für die Verletzung von Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss (vertraglich und
außervertraglich) sind wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit ge-
setzlich zulässig, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflich-
tet. Für evtl. Ansprüche des Käufers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten und uner-
laubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, gelten die ge-
setzlichen Verjährungsvorschriften für kaufrechtliche Gewährungsansprüche (6 Monate)
entsprechend.
10.
Rücksendungen
10.1 Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im
Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird ei-
ne Bearbeitungsgebühr von 20 % des Warenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.
Notwendige Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Transportgefahr und
die Transportkosten trägt der Käufer.
11.
Erfüllungsort, anwendbares Recht, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen interna-
tionalen Kaufgesetze (EKG und EKAG) wird ausgeschlossen.
11.3 Unsere Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
im übrigen verbindlich. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt das gesetzlich Zulässige.
11.4 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-
rechtlichen Sondervermögens wird nach unserer Wahl als ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz unserer Firma oder Stuttgart vereinbart. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-
cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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