2.1.2 DIN 14676
Die DIN 14676 legt die Mindestanforderungen für die
Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung
von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und
Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest.
Rauchwarnmelder, die entsprechend dieser Norm eingesetzt werden,
dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder
betrieben werden.
Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 eingesetzt werden.
Maximale Überwachungsfläche 60 m²
Mindestens 0,5 m Abstand zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungs-
gegenständen
Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch
einmal jährlich
!
Rauchwarnmelder dürfen nicht auf eine Brandmeldeanlage
nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 aufgeschaltet, bzw. als
Ersatz für eine in Sonderbauvorschriften geforderte Brand-
meldeanlage verwendet werden.
2.1.3 DIN EN 14604
Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren
sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie
gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach
dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip arbeiten und für
Anwendungen in Haushalten, oder für vergleichbare Anwendungen in
Wohnbereichen vorgesehen sind.
Im Anhang L der Norm werden zusätzliche Anforderungen für Rauch-
warnmelder, die für die Anwendung in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen
geeignet sind, beschrieben.
Hupenlautstärke mindestens 85 dB im Abstand von 3 m
Batteriewechselanzeige vier Wochen vor Batterieende
Batterielebensdauer mindestens ein Jahr
Einrichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen (Testknopf)
Gesetze, Normen und Richtlinien
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