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UMWELT

Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elektro
und Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden
dürfen. Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elektro- und
Elektronikgeräte am Ende ihrer Lebensdauer einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Auf diese Weise wird
eine umwelt- und ressourcenschonende Verwertung sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder
Elektronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei entnommen werden
können, sind vor der Abgabe des Geräts an einer Erfassungsstelle von
diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsorgung zuzuführen. Das
Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen
werden können. Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten
Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw. Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die Abgabe
von Altgeräten ist unentgeltlich. Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer
Verkaufsfläche von mindestens 400m² für Elektro- und Elektronikgeräte.
Das Gleiche gilt für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens 800 m², sofern sie dauerhaft oder zumindest mehrmals im
Jahr Elektro und Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig
sind Fernabsatzhändler mit einer Lagerfläche von mindestens 400 m² für
Elektro- und Elektronikgeräte oder einer Gesamtlagerfläche von
mindestens 800 m². Generell haben Vertreiber die Pflicht, die
unentgeltliche
Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines
Altgeräts bei einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein
gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion
erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen an einen
privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich die Möglichkeit
einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf
Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens eine
Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen. Der Vertreiber
hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich einer
entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können
Verbraucher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle
eines Vertreibers unentgeltlich abgeben, ohne dass dies an den Erwerb
eines Neugeräts geknüpft ist. Allerdings dürfen die Kantenlängen der
jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
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Rücknahme
von
S e i t e
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Altgeräten
durch
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