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GESEtzLICHE ANFoRDERUNGEN
IN öSteRReIch
Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich, 146. Verordnung Fahrradverordnung.
Allgemeines § 1:
(1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird,
muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener
Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von
4 m/sec
2
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen;
3. mit einem hell leuchtendem, mit den Fahrrad fest
verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach
vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhenden Licht
mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd be-
leuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke
von mindestens 1 cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rück-
strahler mit einer Lichteintrittsfläche von min-
destens 20 cm
2
; der Rückstrahler darf mit dem
Scheinwerfer verbunden sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rück-
strahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindes-
tens 20 cm
2
; der Rückstrahler darf mit dem Rück-
licht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese
können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt
werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusam-
menhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind,
oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach
beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern mit einer
Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm
2
oder
mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in
der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
(4) Bei tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder
ohne die in Abs. 1 z.3 und 4 genannte Ausrüstung
verwendet werden.
Scheinwerfer
Pedalstrahler können seitens Canyon
i
nicht geliefert werden, da es zu viele un-
terschiedliche Pedalsysteme gibt. Befragen Sie
hierzu die Landesvertretung Ihres Pedalherstel-
lers, dessen Adresse Sie im Internet finden.
Auf unserer Website www.canyon.com
i
finden Sie eine Auswahl an Beleuchtungs-
einrichtungen, die Sie per mailorder bestellen
können. Prüfen Sie bitte, ob diese Lichtanlagen
auch für Ihr Land zugelassen sind.
Schalten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit
das Licht schon bei beginnender Dämme-
rung ein. Fahren ohne Beleuchtungsanlage und
Reflektoren bei schlechten Sichtverhältnissen
kann zu schweren Unfällen mit nicht vorherseh-
baren Folgen für Ihr Leib oder Leben führen.
Achten Sie immer auf Sauberkeit und
Funktion der Lichtanlage. Prüfen Sie ins-
besondere bei Batterie- und Akkuleuchten den
Ladezustand vor der Fahrt.
Rennfahrräder § 4 :
(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden
technischen merkmalen:
Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades
höchstens 12 kg;
Rennlenker;
äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm;
äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 z 2 bis
8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden;
bei tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder
ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
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