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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Meyra format 4.940 Benutzerhandbuch

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedin-
gungen (AGB) der Firma MEYRA GmbH gelten für
alle mit den Kunden des Unternehmens geschlos-
senen Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Kunden, auch ohne gesonderte
neue Vereinbarung.
1.2. Der Kunde erkennt die AGB der MEYRA GmbH
für den vorliegenden Vertrag und auch für alle
zukünftigen Verträge als verbindlich an. Geschäfts-
bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine
Anwendung. Derartige Geschäftsbedingungen
verpflichten die MEYRA GmbH nicht, auch wenn
diesen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich
widersprochen wird.
1.3. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
2.
ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Angebote der MEYRA GmbH sind freibleibend
und nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet werden.
2.2. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann
die MEYRA GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zu-
gang durch eine Angebotsbestätigung in Textform
annehmen.
2.3. Der Vertrag kommt durch die Angebotsbe-
stätigung in Textform zustande; dies gilt auch für
jegliche Änderungen oder Zusätze der Aufträge.
2.4. An allen in Zusammenhang mit der Auftrags-
erteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir
das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist
von 2.2. annehmen, sind diese Unterlagen unverzüg-
lich an uns zurückzusenden.
3.
PREISE
3.1. Die Preise werden ausschließlich in EURO
berechnet. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist
zusätzlich zu entrichten.
3.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Ver-
packung und Verladung. Kosten der Verpackung und
Verladung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Soweit Listenpreise zugrunde gelegt werden,
gilt die zur Zeit der Auftragserteilung gültige Preis-
liste. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach
bis zur Fertigstellung die Löhne oder die Material-
kosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn
die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3.4. Bei Anschlussaufträgen ist die MEYRA GmbH
nicht an die Preise aus einem vorhergehenden
Vertrag gebunden.
3.5. Sollte der Bestellwert unterhalb einer Grenze
von 150,00 € Nettowarenwert liegen, so wird ein
Mindermengenzuschlag inklusive Frachtanteil von
9,50 € erhoben.
4.
VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
4.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der
MEYRA GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist.
4.2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an
diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Kunden über, sobald die Ware (auch
Teillieferungen) dem zur Ausführung des Versandes
bestimmten Dritten übergeben worden ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
4.3. Sollten Ansprüche wegen Transportschäden
oder Verlusten gegenüber der MEYRA GmbH
geltend gemacht werden, so hat der Kunde den
Schaden auf den Frachtdokumenten zu vermerken
oder bei Verlusten eine Protokollaufnahme unver-
züglich zu veranlassen und uns dies innerhalb einer
Woche anzuzeigen.
4.4. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird
nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Kunden abgeschlossen.
4.5. Bei Verzögerungen der Übergabe oder des
Versandes die der Kunde zu vertreten hat, geht die
Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
4.6. Liegen keine besonderen Weisungen des
Kunden vor, erfolgt die Wahl des Transportweges
und –mittels durch die MEYRA GmbH, ohne
Gewährleistung und Haftung für die billigste und
schnellste Versandart.
5.
LIEFERZEIT, LIEFERUMFANG
5.1. In Aussicht gestellte Lieferfristen verstehen
sich als voraussichtliche Lieferzeiten, es sei denn, es
ist ausdrücklich ein bestimmter Termin schriftlich
festgelegt worden.
5.2. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so
beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestäti-
gung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und
Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen
sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen
Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Ver-
pflichtungen durch den Kunden voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen.
5.4. Die MEYRA GmbH haftet nicht für Lieferver-
zögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder
sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Streik, Be-
triebsstörungen, nicht rechtzeitige Eigenbelieferung,
Transportverzögerungen, ungünstige Witterungs-
verhältnisse etc.), die sie nicht zu vertreten hat. Die
Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des von
der MEYRA GmbH nicht zu vertretenden, vorüber-
gehenden Leistungshindernisses zuzüglich einer
angemessenen Wiederaufnahmefrist.
5.5. Überschreiten die sich daraus ergebenden
Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so
sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich
des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag
zurückzutreten.
5.6. Die MEYRA GmbH ist zu Teillieferungen be-
rechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes
verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Waren
sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine
Mehrkosten entstehen.
6.
ZAHLUNG
6.1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen
nach Zugang der Rechnung vollständig auf eines
der von uns angegebenen Bankkonten zu zahlen.
Handelt es sich bei der Rechnung nicht um eine
Ersatzteil-Lieferung oder um eine Reparaturrech-
nung, ist der Kunde bei Zahlung innerhalb von 8
Tagen nach Rechnungszugang zum Abzug von 2 %
STAND: JANUAR 2016
Skonto berechtigt.
6.2. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach aus-
drücklicher Vereinbarung entgegen. Die Annahme
erfolgt erfüllungshalber. Rechnungskorrekturen über
Schecks und Wechsel stehen unter Vorbehalt der
Einlösung. Wertstellungen erfolgen an dem Tag, an
dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen.
6.3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die
ausstehenden Beträge mit 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug,
so werden alle anderen Forderungen, die auf dem-
selben Rechtsverhältnis beruhen, sofort zur Zahlung
fällig, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung
bedarf.
6.5. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6. Die MEYRA GmbH ist berechtigt, ihre Forderun-
gen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
7.
EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Die von der MEYRA GmbH gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher,
auch künftig entstehender Forderungen gegen den
Kunden im Eigentum der MEYRA GmbH.
7.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern.
Zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Siche-
rungsübereignungen und Verpfändungen, ist er
nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
(einschließlich sonstiger Forderungen wie Versiche-
rungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung) werden
bereits jetzt an die MEYRA GmbH sicherungshalber
abgetreten. Die MEYRA GmbH nimmt die Abtretung
an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsver-
pflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Kunden
sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu
widerrufen.
7.3. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden
verarbeitet, so ist hiermit vereinbart, dass die Verar-
beitung im Namen und für Rechnung der MEYRA
GmbH als Herstellerin erfolgt und diese unmittelbar
das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus
oder im Zusammenhang mit Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten
Sache höher ist als der Wert der gelieferten Waren
– das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Sofern die MEYRA GmbH ihr Eigen-
tum durch Verbindung oder Vermischung verliert
oder sie im Fall der Verarbeitung nicht Eigentümerin
des Liefergegenstands werden sollte, so übereignet
der Kunde an die MEYRA GmbH hiermit im Vorhinein
einen dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes
entsprechenden Miteigentumsanteil an der einheit-
lichen Sache. Die MEYRA GmbH nimmt das Angebot
hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unent-
geltliche Verwahrung.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich
Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware mitzuteilen und die zur Geltendma-
chung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen. Gleichzeitig
hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum der
MEYRA GmbH unaufgefordert hinzuweisen. Daraus
entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
7.5. Die MEYRA GmbH verpflichtet sich, die ihr zu-

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