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Meyra format 4.940 Benutzerhandbuch Seite 6

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stehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichern-
den Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
der MEYRA GmbH.
7.6. Für den Fall eines den Kunden betreffenden
Insolvenzantrages untersagen wir schon jetzt die
Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer
Vorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungs-
ermächtigung hinsichtlich der an uns abgetretenen
Forderungen.
7.7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind
wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbe-
haltsware zu verlangen.
8.
GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG
8.1. Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüg-
lich nach Lieferung zu untersuchen. Soweit es sich
um offensichtliche Mängel handelt oder um Mängel,
die bei einer gründlichen Untersuchung gefunden
worden wären, hat der Kunde Reklamationen inner-
halb einer Woche nach Erhalt der Lieferung schrift-
lich bei uns anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist
für diese Mängel jede Haftung ausgeschlossen. Für
verborgene Mängel bestehen Gewährleistungsan-
sprüche nur, wenn sie uns innerhalb einer Woche
nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
8.2. In Fällen mangelhafter Lieferung steht uns das
Recht zu, nach eigener Wahl die mangelhafte Sache
nachzubessern oder durch eine mangelfreie Neu-
lieferung zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns
die mangelhafte Sache zur Prüfung und Nachbesse-
rung frei Haus zur Verfügung zu stellen. Misslingt die
Nachbesserung oder Nachlieferung, wird sie nicht in
angemessener Frist erbracht oder durch uns abge-
lehnt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer
Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen
dieses nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.
8.3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde
ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand än-
dert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängel-
beseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Kunde die
durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
8.4. Von den vorstehenden Regelungen wird eine
etwaige Garantie, die wir gegenüber dem ersten
Verwender der Rehabilitationsmittel übernehmen,
nicht berührt.
8.5. Von der Gewährleistung ausgenommen ist der
funktionsbedingte Verschleiß aller von uns geliefer-
ten Artikel, Baugruppen, Batterien und Ersatzteilen
sowie die ungeeignete oder unsachgemäße Lage-
rung, Verwendung oder Behandlung der Waren.
8.6. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung
und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder
mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder
Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechts-
grund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
die MEYRA GmbH einen Rechts- oder Sachmangel
arglistig verschwiegen hat oder der Schaden auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der MEYRA GmbH,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht oder eine fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten vorliegt. Als wesentliche Vertrags-
pflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Im Falle leicht fahrlässig
verursachter Sach- und Vermögensschäden ist die
Ersatzpflicht der MEYRA GmbH jedoch der Höhe
nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Ausgeschlossen sind des Wei-
teren nicht Körper- und/oder Gesundheitsschäden,
die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der
MEYRA GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
8.7. Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Pro-
dukthaftungsgesetz.
9.
VERJÄHRUNG
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln
verjähren in zwei Jahren ab Übergabe/Ablieferung
der Ware an den Kunden. Für Austauschgeräte und
Reparaturen beträgt die Verjährungsfrist
1 Jahr ab Übergabe/ Ablieferung der Ware an den
Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadenser-
satzansprüche wegen der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit und/oder Schadenser-
satzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursachten Schäden durch die MEYRA
GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.1. AUSTAUSCHGERÄTESERVICE
Unabhängig von der Gewährleistung bietet die
MEYRA GmbH den Kunden an, defekte Geräte gegen
generalüberholte Geräte auszutauschen. Für diese
im Austausch angebotenen Geräte gelten die nach-
folgenden Bestimmungen:
- Austauschgeräte sind generalüberholt und
technisch in Ordnung.
- Das defekte Gerät muss innerhalb von 15 Werktag-
en an die MEYRA GmbH kostenfrei zurückge-
schickt werden. Das zurückgeschickte Gerät geht in
unser Eigentum über.
- Erhalten wir das Gerät nicht zurück, berechnen wir
für das gelieferte Austauschgerät 95% vom Neuver-
kaufspreis.
- Das zurückgeschickte Gerät muss dem gelieferten
Austauschgerät in Typ und Ausführung entspre-
chen. Zudem muss das Gerät wiederverwendbar
sein und darf nur dem normalen Gebrauch
entsprechende Abnutzungsspuren aufweisen.
- Die Beurteilung, ob das zurückgeschickte Gerät die
vorgenannten Bedingungen erfüllt, obliegt der
MEYRA GmbH. Sollten die Bedingungen nicht
erfüllt sein, berechnen wir für das gelieferte
Austauschgerät ebenfalls den oben genannten
Betrag abzüglich des Restwertes des zurück-
geschickten Geräts.
10. HAFTUNG BEI KONSTRUKTIVEN
VERÄNDERUNGEN
Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen
verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten.
Konstruktive Veränderungen von MEYRA GmbH-
Artikeln durch den Kunden oder einem von ihm
beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den
sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen
und zuvor unsere Geschäftsleitung schriftlich ihr
Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist uns
auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konst-
ruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden
konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Ein-
verständnis unserer Geschäftsleitung vorgenommen
und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen
Schäden, für die wir im Außenverhältnis einzustehen
haben, so ist der Kunde verpflichtet, uns im Innen-
verhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten
freizustellen.
11A. WARENRÜCKSENDUNGEN VON
FERTIGPRODUKTEN UND
BAUGRUPPEN
Warenrücksendungen ohne beigefügte Liefer-
schein- oder Rechnungskopie werden nicht zurück-
genommen. Warenrücksendungen (originalverpackt
und absolut neuwertig) werden mit 80 % des Netto-
Warenwertes gutgeschrieben. Von der Rücknahme
ausgeschlossen sind Artikel, deren Lieferung älter als
3 Monate ist, Sonderanfertigungen, Hygieneartikel,
gefüllte Batterien und Artikel unter € 100,00 Netto-
Warenwert. Des Weiteren ausgenommen sind
individuell gefertigte Rollstühle (z.B.: Kinder- und
Adaptiv-Rollstühle). Das Transportrisiko trägt der
Versender.
11B. AUFTRAGSSTORNIERUNGEN VON
FERTIGPRODUKTEN
11B.1. Auftragsstornierungen ohne vorher verein-
barte Zustimmung durch die MEYRA GmbH sind
nicht möglich.
11B.2. Stornierungen sind schriftlich zu erfolgen.
11B.3. Ist eine Zustimmung zum Storno von fertigen,
auslieferungsfähigen Produkten erfolgt, dann gilt
folgendes:
- Reha-Artikel werden voll gutgeschrieben.
Rollstühle im Sonderbau sowie Sport-Rollstühle
werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
- Bei Stornierung von Adaptiv-Rollstühlen wird
ein Kostenanteil von 20 % des Nettowarenwertes
einbehalten.
Die Stornogebühr für Elektro-Rollstühle und Scooter
beträgt 5 %. Für Standard- bzw. Leichtgewichtroll-
stühle werden 10 % Stornogebühr berechnet.
11C. RÜCKNAHME / ENTSORGUNG
Unsere Preise verstehen sich ausschließlich der
Kosten für die Rücknahme und Entsorgung von
kompletten Altgeräten anderer Nutzer als private
Haushalte. Auf Wunsch organisieren wir gegen
Erstattung der anfallenden Kosten die Rücknahme
und Wiederverwertung / Entsorgung auch solcher
Geräte, soweit sie von uns vertrieben wurden. Rück-
sendungen ohne vorher vereinbarte Zustimmung
von der MEYRA GmbH sind nicht möglich.
12. VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER
DATEN
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des
Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes,
zu speichern und unternehmensintern zu verarbei-
ten.
13. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES
Recht, salvatorische Klausel
13.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes verein-
bart wurde, ist der Geschäftssitz der MEYRA GmbH
in Kalletal-Kalldorf Erfüllungsort.
13.2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich der
Gerichtsstand nach unserem Firmensitz in Kalletal-
Kalldorf. Wir sind zudem berechtigt, den Kunden
auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.3. Es findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allge-
meinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.

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