3 Grundlegende Hinweise (Allgemeines)
Gemäß Richtlinie 2009/23/EC müssen Waagen für nachfolgende
Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Masse bei der
Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der
ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung."
3.1 Zweckbestimmung
3.1.1 Indikation
-Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde.
-Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. die Person
•
stellt sich vorsichtig und mittig auf die Wägeplatte bzw. bei einer Hänge-
waage in eine geeignete Haltevorrichtung.
•
Bei Babywaagen ist das Kind ebenfalls auf die Waagschale zu legen oder
zu setzen.
•
Bei Rollstuhlwaagen wird ein Rollstuhl mit der sich darauf befindender Per-
son über die Rampe mittig auf die Wägeplatte geschoben, bzw. bei Elekt-
rorollstühlen selbstständig auf die Wägeplatte gefahren.
•
Beim Wägen mit Transportliegen wird die Person mit Transportliege mittig
auf der Wägeplatte platziert.
Nach Erreichen eines stabilen Anzeigewertes kann der Gewichtswert abgelesen
werden.
3.1.2 Kontraindikation
Es ist keine Kontraindikation bekannt.
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MPS / MTS / MXS / MWS-BA-d-1518