Gesetzlich vorgeschreibene jährliche Sicherheitsinspektion
4. GABELCHASSIS
Beispiel:
Ist die äußere Gabelspannweite 520 mm, darf die Höhendifferenz an der Gabelrücken max. 5,2 mm
betragen.
Beispiel:
Eine Gabellänge von 1140 mm darf maximal 5,7 mm gekrümmt sein.
Beispiel:
Bei einer Gabelspannweite von 520 mm darf die Höhendifferenz an den Gabelspitzen max. 5,2 mm
sein.
01082002/01
6.2 D31-4. Gabelchassis
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