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5. Wartungsanleitung
Tägliche Kontrolle vor dem Flug (bei ausgeschalteter Zündung) auf:
Funktion der Dekompressionsventile. Dazu dreht man den Motor mit und ohne
Betätigung der Ventile durch. Der Motor muß sich bei geöffneten Ventilen leicht, bei
geschlossenen Ventilen schwer durchdrehen lassen.
Alle 25 Std. oder nach 12 Monaten, je nachdem was eher erreicht wird, sind die Punkte
der täglichen Kontrolle durchzuführen. Zusätzlich müssen folgende Punkte durchgeführt
werden:
Zustand der Kraftstoffleitungen prüfen
-
Elektrische Leitungen, Abgasanlage und Zündkerze prüfen
-
Der Motor ist zu reinigen.
-
Dekompressionsventile ausbauen, auswaschen und überprüfen
-
Sonderkontrolle nach 5 Jahren. Diese Kontrolle kann sowohl vom Hersteller als auch
von einem Luftfahrttechnischen Betrieb oder von einem Motorseglerwart durchgeführt
werden.
Sonderkontrolle nach 200 Std. Diese Kontrolle darf nur vom Hersteller durchgeführt
werden.
Sonderkontrolle nach Gewaltstop. Diese Kontrolle darf nur durch den Hersteller oder
einem Luftfahrttechnischen Betrieb durchgeführt werden.
Motorkonservierung und Lagerung
Wird ein Motor länger als zwei Monate nicht betrieben, ist eine Konservierung
vorzunehmen:
Kraftstoffsystem leeren.
-
Über Ansaugsystem in beide Ansaugstutzen je ca. 5cm
-
Motor an der Luftschraube bei abgeschalteter Zündung und geöffneten
Dekompressionsventilen ca. 10 Umdrehungen durchdrehen.
Eintrittsöffnungen am Ansauggeräuschdämpfer und Auspufföffnungen abdecken.
-
Schraubenanzugsmomente
Zündkerze
Dekompressionsventile
Nabe (auf Kurbelwelle) M12 x 1 links
Muttern Zylinderkopf M6 SW9
Muttern Zylinderkopf M8 SW12
sonstige Schrauben und Muttern
Schlitzschrauben und
zugehörige Muttern
Zylinderfußschrauben (Dehnschrauben)
Ausgabe
17. Oktober 2014
KLEINMOTOREN GMBH
Postfach 60 01 52
D 71050 Sindelfingen,Germany
aircraft@solo-germany.com
www.solo-germany.com
ersetzt Ausgabe
16. November 2005
Handbuch
für
Motor 2350
20 Nm
20 Nm
50 Nm
12 Nm
20 Nm
M4
3 Nm
M6 10
M8
23 Nm
M3
0,9 Nm
M4
2 Nm
M5
4 Nm
M8
13 Nm
3
Zweitaktöl einspritzen und
Nm
Blatt - Nr.
4