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Suzohapp Comestero Autocoin Plus Bedienungsanleitung Seite 43

Wechselautomat

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Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005 zum Zeitpunkt, zu dem er ein Elektro- oder
3.
Elektronikgerät auf den Markt bringt, die finanziellen Garantien für die in Art. 11, Komma
2 oder Art. 12, Komma 4 beschriebenen Prozeduren nicht erbringt, wird mit einer
Geldstrafe von 200 bis 1000 Euro für jedes auf den Markt gebrachte Gerät belegt
Der Hersteller, der in den Bedienungsanleitungen für Elektro- und Elektronikgeräte nicht
4.
die in Art. 13, Komma 1 beschriebenen Anweisungen aufführt, wird mit einer Geldstrafe
von 200 bis 5.000 Euro belegt
Der Hersteller, der ein Jahr nach der Markteinführung eines neuen Elektro- oder
5.
Elektronikgeräts noch keine Zentren für die Weiterverwertung und Recyclinganlagen,
wie sie in Art. 13, Komma 3 beschrieben werden, zur Verfügung gestellt hat, wird mit
einer Geldstrafe von 5.000 bis 30.000 Euro belegt
Der Hersteller, der nach dem 13. August 2005 Elektro- und Elektronikgeräte auf dem
6.
Markt bringt, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind und keine Hinweise im Sinne
des Art. 13, Komma 4 und 5 enthalten, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1.000 Euro
für jedes auf den Markt gebrachte Gerät belegt. Die gleiche Strafe wird angewendet,
wenn die oben genannten Hinweise oder das Symbol nicht mit den Anforderungen des
Art. 13, Komma 4 und 5 konform sind
Der Hersteller, der in den Bedienungsanleitungen für Elektro- und Elektronikgeräte nicht
7.
die in Art. 14, Komma 2 beschriebenen Anweisungen aufführt, wird mit einer Geldstrafe
von 30.000 bis 100.000 Euro belegt
Der Hersteller, der dem nationalen Register der zur Entsorgung von WEEE-Geräten
8.
verpflichteten Personen innerhalb des von dem Gesetzesdekret in Art. 13, Komma 8
festgesetzten Zeitraums nicht die in Art. 13, Komma 4, 3 und 5 vorgesehenen
Informationen mitteilt
Vorbehaltlich der in Art. 5, Komma 2 aufgeführten Ausnahmen wird jeder, der nach dem
9.
1. Juli 2006 neue Elektro- oder Elektronikgeräte auf den Markt bringt, die Substanzen
wie in Art. 5, Komma 1 oder weitere Substanzen wie in Art. 18, Komma 1 enthalten, für
jedes auf den Markt gebrachte Gerät mit einer Geldstrafe von 30.000 bis 100.000 Euro
belegt
DE
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