2.4.9
Kältemittel
Gehen Sie bei der Handhabung von Kältemitteln äußerst vorsichtig vor. Ziehen Sie für eine si-
chere Handhabung bitte die mitgelieferten Sicherheitsdatenblätter des Kältemittellieferanten
zurate.
Warnung!
Bitte beachten Sie, dass bei großen Mengen austretenden (oder freigesetzten) Kältemittels Er-
stickungsgefahr besteht. Zudem kann ein Körperkontakt mit ausströmendem flüssigem Kälte-
mittel wegen der intensiven Kälte zu Erfrierungen führen.
2.4.10
Entlüften der Kälteanlage
Das Ausblasen von Luft oder anderen nicht kondensierbaren Gasen ist notwendig, um eine
hohe Systemleistung aufrechtzuerhalten. Zudem kann dadurch verhindert werden, dass Kor-
rosion auftritt, die sonst ein Sicherheitsrisiko für Personen und Geräte darstellen kann.
Folgende Aspekte müssen beim Entlüften der Kälteanlage beachtet werden:
•
Kältemittel dürfen nicht in die Atmosphäre abgeleitet werden. Eine Ausnahme bildet
CO
, das langsam an die Umgebung abgelassen werden darf.
2
•
Verwenden Sie zum Entlüften einer Ammoniakanlage einen zugelassenen Entlüfter.
Leiten Sie die ausgeblasene Luft in einen offenen Behälter mit Wasser, damit das restli-
che Ammoniak (R717) absorbiert werden kann. Das Wassergemisch muss anschlie-
ßend zu einer zugelassenen Sammelstelle für Sondermüll gebracht werden.
•
Halogenierte Kältemittel (FCKW, H-FCKW und FKW) können nicht von Wasser absor-
biert werden. An die Anlage muss ein zugelassener Entlüfter angeschlossen werden.
Dieser muss regelmäßig mit einem Lecksuchgerät überprüft werden. Es müssen alle
Vorkehrungen getroffen werden, um das Austreten von Kältemittel aus Kälte- und Kli-
maanlagen in die Atmosphäre zu verhindern oder ggf. auf ein Minimum zu begrenzen.
Anmerkung: Im Regelfall ist Luft in der Anlage ein Hinweis auf eine mangelhafte Wartung
oder fehlende Gründlichkeit bei der Montage.
Anmerkung: Ammoniakanlagen sollten regelmäßig entlüftet werden, um atmosphärische Luft
und andere nicht kondensierbare Gase in der Anlage zu verhindern.
2.4.11
F-Gas-Verordnung (fluorierte Treibhausgase)
Das Europäische Parlament (EU) hat in der europäischen F-Gas-Verordnung, Nr. 517/2014,
zur Reduktion schädlicher Gase in der Atmosphäre, Richtlinien für die Regulierung bestimmter
Treibhausgase verabschiedet. Im Folgenden wird auf die Teile der Verordnung eingegangen,
die für Endverbraucher und das Bedienungspersonal relevant sind.
Fluorierte Kältemittel werden als Treibhausgase klassifiziert und fallen somit unter die F-Gas-
Verordnung. Die folgende Tabelle umfasst einige der betroffenen Kältemittel und ihr jeweiliges
Treibhauspotenzial gemäß der F-Gas-Verordnung. Die Hydrofluoroolefin-(HFO-) und natürli-
chen Kältemittel sind nicht von der Verordnung betroffen.
Kältemittel
R134a
R407C
R404A
R507
Die F-Gas-Verordnung schreibt u. a. Folgendes vor:
•
Verbote und Beschränkungen
Betriebshandbuch – SMC/TSMC 100 Mk 4 LL & Mk 5 (einschließlich ATEX-Ausführung)
24/54
Treibhauspotenzial
1.300
1.650
3.785
3.850
001573 de 2023.05
Sicherheit