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Moduldach 75
Seite 5
Aufbau- und Verwendungsanleitung

1.0 Allgemeines

Das plettac Moduldach 75 ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 10°. Es ist als
Wetterschutzdach konzipiert worden. Die Dachbinder sind modular aufgebaut und feuerverzinkt. Sie
haben eine systembedingte Feldweite von 2,5 m. Die Dachhaut besteht aus auf Rahmen
verschraubten Trapezblechen bzw. Polycarbonat für Lichtmodule. Das plettac Moduldach 75 kann
bis zu einer Spannweite von 31,40 m eingesetzt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die
Stützkonstruktion allseitig geschlossen (beplant) ist. Die Spannweiten gelten bis zu einer
Regelbauhöhe von 8 m über Grund.
Für alle in dieser Aufbau- und Verwendungsanleitung genannten Spannweiten liegen statische
Berechnungen vor.
Als Traggerüst für das Moduldach kann das Fassadengerüst plettac SL 70 / SL 100 und das
Modulgerüst plettac contur verwendet werden.
Andere Stützkonstruktionen sind denkbar, jedoch ist in jedem Fall zu beachten, dass die Feldweite
von 2,5 m unterstützt wird und die Tragkonstruktion ausreichend belastbar ist. Bei abweichenden
Konstruktionen sind diese in jedem Fall auf ihre Standsicherheit zu untersuchen und gegebenenfalls
durch seperate Nachweise zu dokumentieren.
Hinweis: Bei der Montage des Moduldaches und bei dessen Benutzung sind, insbesondere auch
von Nachunternehmern, die bekannten Vorschriften wie UVV "Bauarbeiten" (BGV C22), BauBG
Baustein Merkheft 404 "Arbeiten aus Dächern" und die aktuell gültigen Richtlinien und Normen zu
beachten.
Laut BGV C22 müssen bei mehr als 2.0 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern.
Im Hinblick auf die folgende Aufbau- und Verwendungsanleitung für das Moduldach 75 wird
grundlegend darauf verwiesen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und
von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden dürfen, die speziell für diese
Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Insoweit und zur Nutzung verweisen wir
auf die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und im Besonderen
hier auf den Punkt im Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 / Schutz vor
Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen:
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des
Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit
Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende
Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und
Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als
Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen,
sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
Darüber hinaus verweisen wir auf die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
und die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121).

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