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Seilablenkung; Bedienung; Inbetriebnahme; Allgemein - HADEF 260/76 Montage-, Betriebs- Und Wartungsanleitung

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6.5

Seilablenkung

 Bei Montage einer Seilrolle muss diese mittig
zur Seiltrommel angeordnet werden.
 Um ein geordnetes Aufwickeln des Seiles auf
die Trommel zu gewährleisten, sollte der max.
Seilablenkungswinkel
werden.
 Maximaler Seilablenkungswinkel
4° bei Standardseilen
2° bei drehungsfreien bzw. drehungsarmen
Seilen
 Das Mindestmaß (M) von Trommel- bis
Seilrollenmitte muss eingehalten werden.
7

Bedienung

Die Hebezeuge und Krane dürfen nur von qualifizierten und eingewiesenen Personen bedient werden. Sie
müssen vom Unternehmer zum Bedienen des Gerätes beauftragt sein. Der Unternehmer muss dafür
sorgen, dass die Bedienungsanleitung am Gerät vorhanden und dem Bedienungspersonal zugänglich ist.
Heben und senken durch Drehen an der Handkurbel.
Last heben – drehen im Uhrzeigersinn.
Last halten – Handkurbel loslassen. Die Last wird
selbsttätig gehalten. Je nach Ausführung kann die
Handkurbel in jeder Stellung abgenommen bzw.
der Griff umgeklappt werden.
Last senken – drehen gegen den Uhrzeigersinn.
8

Inbetriebnahme

8.1

Allgemein

Dem Betreiber des Gerätes obliegt die Verantwortung der Gesamtanlage.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung muss eine Gefahrenanalyse vom Betreiber durchgeführt werden.
Die jeweiligen nationalen Normen, Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Stellen am Betriebsort
beachten.
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
10
nicht
überschritten
Bild 3
5.52.246.00.00.01

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