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Siemens HSW 5M Betriebsanleitung Seite 36

Heizzentrale sole / wasser für innenaufstellung
Inhaltsverzeichnis

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Liefer- und Garantiebedingungen
für die Schweiz
Allgemeine Lieferbedingungen für das Produktegeschäft
1.
Allgemeines
1.1 Angebote, die keine Annahmefrist (Bindefrist) enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Die vorliegenden Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in unserem Angebot bzw. in
unseren Produkt- / Preislisten oder in unserer Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie von
uns ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.
1.3 Sofern unsere Lieferung auch handelsübliche Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumen-
tation umfasst, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der
betreffenden Unterlieferanten.
1.4 Bei von uns zu erstellenden kundenspezifischen Anlagen / Produkten gelangen grundsätzlich
unsere "Allgemeinen Lieferbedingungen für kundenspezifische Anlagen" zur Anwendung.
2.
Werbeprospekte, Pläne und technische Unterlagen
2.1 Werbeprospekte und -kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Anga-
ben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
2.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Soft-ware-
programmen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertrags-
partei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Softwareprogramme ohne vorgän-
giges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen
noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
3.
Preise
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Schweizer-Franken. Für
Lieferungen an Besteller in der Schweiz gilt: Ware ab unserem Werk (d.h. unser jeweiliger
schweizerischer Lagerort) gemäss INCOTERMS.
3.2 Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungs-
paritäten oder die staatlichen / behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, etc. zwischen dem
Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, so sind wir berechtigt, unsere
Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und bis spätestens am 30.
Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto und ohne jeden anderen Abzug. Die Zahlun-
gen sind zu leisten auf unser Postcheckkonto 80-10873-8 oder auf eines unserer Konti bei den in
den Rechnungen aufgeführten Banken in Zürich. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der fällige
Betrag einem dieser Konti in Schweizerfranken gutgeschrieben ist und uns zur freien Verfügung
steht. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
4.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem
31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
5.
Eigentumsvorbehalt
Wir bleiben Eigentümer unserer gesamten Lieferungen, bis wir die vereinbarten Zahlungen voll-
ständig erhalten haben. Mit Zustandekommen des Vertrages ermächtigt uns der Besteller, die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäss den betreffenden
Landesgesetzen vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Bestel-
ler wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
instandhalten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken
versichern und überdies alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beein-
trächtigt noch aufgehoben wird.
6.
Lieferfrist
6.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang einer schriftlichen, technisch und kaufmännisch
bereinigten Bestellung, sofern sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt bzw. erfüllt sind. Die
Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versand-
bereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
wenn uns die Angaben, die wir zur Vertragserfüllung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder
wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzöge-
rung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden
können, ungeachtet, ob diese bei uns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche
Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobil-
machung, Krieg; Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebs-
störungen; Epidemien, Naturereignisse. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle für
eine entsprechende Anpassung des Vertrages Hand bieten;
wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im
Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der
Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.3
Der Besteller ist berechtigt, bei verspäteter Lieferung eine Verzugsentschädigung geltend zu
machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und der Besteller einen
Schaden als Folge dieser Verspätung glaubhaft machen kann. Wird dem Besteller durch recht-
zeitige Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die
Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt
aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die
ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat uns der Besteller schriftlich eine
angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen
nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung
zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, ist er berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen
zurückzufordern.
6.4
Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und
Ansprüche ausser den in dieser Ziff.6 ausdrücklich genannten. Weitergehende Schadenersatz-
ansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht und nur
insoweit, als die vorstehende Verzugsentschädigung zur Deckung des Schadens nicht ausreicht.
7.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab unserem Werk auf den Besteller
über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung
ab unserem Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird
die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
830031S/111113
- Technische Änderungen vorbehalten -
8.
Prüfung und Abnahme
8.1 Die Lieferung wird bei uns soweit üblich vor Versand geprüft. Verlangt der Besteller weiter-
gehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Die Durch-
führung einer besonderen Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen
bedürfen einer separaten Vereinbarung.
8.2 Der Besteller hat Lieferung und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und uns
eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten Lieferung und
Leistungen - unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel - als genehmigt.
8.3 Wir werden die uns gemäss Ziff.8.2 mitgeteilten Mängel nach unserer Wahl durch Instandstel-
lung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat uns die hierzu erforder-
liche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Soweit dabei fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die
ausgewechselten fehlerhaften Teile in unser Eigentum über.
8.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte
und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.8 und den in Ziff.9 (Gewährleistung, Haftung für ver-
steckte Mängel) ausdrücklich genannten.
9.
Gewährleistung, Haftung für versteckte Mängel
9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für
den Liefergegenstand 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Werk zu
laufen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so endet die Ge-
währleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate
ab deren Ersatz oder Abschluss der Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist gemäss vorstehendem
Absatz für den Liefergegenstand früher abläuft.
9.2 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere vorgängige
schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls
ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung
trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.3 Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile des Liefergegen-
standes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter
Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch
als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die beanstandeten Teile sind uns auf
Verlangen zuzustellen. Soweit fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten fehler-
haften Teile in unser Eigentum über.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff.9.1 Abs.1 erstreckt sich die Gewährleistung für
ersetzte oder reparierte Teile (Ziff.9.1 Abs.2) des Liefergegenstandes nur auf die betreffenden
ersetzten oder reparierten Teile. Die Kosten für Ausbau, Transport und Wiedereinbau solcher Teile
sind vom Besteller zu übernehmen.
9.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche be-
zeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind
die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst
Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch uns. Hierzu hat uns der Besteller die erfor-
derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise,
so hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel der-
art schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind Liefe-
rung oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem
Masse brauchbar, so hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Liefe-
rung zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom
Vertrag zurückzutreten. Wir können nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurück-
zuerstatten, die uns für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
9.5 Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar in-
folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden
sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvor-
schriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro-
lytischer Einflüsse, nicht von uns ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer
Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
9.6 Voraussetzung für eine Gewährleistung bei fehlerhaften Softwareprogrammen ist, dass der
Fehler in der unveränderten Originalfassung des betreffenden Softwareprogrammes reproduzierbar
und überdies möglichst detailliert dokumentiert ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und
/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nicht den Aufwand für die Wieder-
beschaffung verlorener Daten.
9.7 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zuge-
sicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.9.1 bis
Ziff.9.4 ausdrücklich genannten.
10. Weitere Haftung
Andere als die in diesen Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich ge-
nannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom
Vertrag, sind ausgeschlossen.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefer-
gegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von
Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder
soweit ihm zwingendes Recht entgegen steht.
11. Ausfuhrbestimmung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Wiederausfuhr der Waren oder Teilen davon
gemäss einer gegenüber der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet.
Diese Auflage geht hiermit auf den Besteller bzw. den Endabnehmer der Waren über und ist im
Falle einer Weitergabe der Ware an den betreffenden Abnehmer zu überbinden.
12. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, insbesondere
den kaufrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogen. Wiener
Kaufrecht) vom 11.4.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
13.
Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist Zürich
Wir sind jeodhc berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen
Novelan AG
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