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Schutz Der Privatsphäre; Personelle Bestimmbarkeit; Überwachungskameras Am Arbeitsplatz; Überwachungskameras Im Straßenverkehr - 7links ELESION IPC-740 Bedienungsanleitung

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Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in allen Fällen, in
denen Aufnahmen mit identifizierbarem Personenbezug möglich sind, über die Überwa-
chungskamera informiert werden. (siehe Abschnitt Hinweispflicht)
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre Anderer darf durch die gezeigten Bilder nicht verletzt werden. Richten Sie
Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch
wenn diese Orte aus Ihrer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten einsehbar
sind. Dies berechtigt nicht die Veröffentlichung dieser Einsichten.

Personelle Bestimmbarkeit

Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass eine be-
stimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war. Die Identifikation
kann dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das Fahrzeugkenn-
zeichen, erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist unbedingt zu vermei-
den.
Überwachungskameras am Arbeitsplatz
Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen Aufla-
gen. Arbeitgeber sollten auf Überwachungskameras am Arbeitsplatz vollständig verzichten,
solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Bitte informieren Sie sich über die in Ihrem Land gültigen Gesetze.
Überwachungskameras im Straßenverkehr
Bei Überwachungskameras mit Blick auf den Straßenverkehr empfiehlt es sich, den Stand-
ort der Kameras und den Bildausschnitt so zu konfigurieren, dass durch die Aufnahmen die
Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonummer bestimmbar sind. Auch Fahrzeugaufschrif-
ten können zu einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen.

Hinweispflicht

Ist eine personelle Identifikation von Personen nicht auszuschließen, muss ein Hinweis auf
die Überwachungskameras an allen Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut erkennbar
aufgestellt sein. Der Passant muss zudem darüber informiert werden, dass er mit dem Be-
treten des Aufnahmebereichs seine Einwilligung zur Aufnahme der Bilder erteilt und dass
er im Falle der Verweigerung seiner Einwilligung die Aufnahme vermeiden kann, indem er
den Bereich nicht betritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten. Befindet
sich die Fotofalle an einer Stelle, die der Betroffene passieren muss, um zu seinem Ziel zu
gelangen (z.B. Eingang von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels Freiwilligkeit keine
wirksame Einwilligung vor.
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7links – www.7links.me

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