Brandgefahr
Auf Saunaöfen abgelegte Gegenstände können sich entzünden und zu Bränden
führen.
Keine Gegenstände auf dem Saunaofen ablegen.
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Bei Betrieb mit Zeitvorwahl oder durch Fernwirken einen Abdeckschutz am Saunaofen an-
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bringen oder eine geeignete Sicherheitseinrichtung installieren.
Kabine vor der Inbetriebnahme inspizieren.
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Beim Einsatz von Steuergeräten, die die Möglichkeit über Fernwirken (siehe EN 60335-1)
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bieten, ist ein Schutz vor dem Einschalten mit bedecktem Saunaofen erforderlich.
Verbrennungsgefahr und Verbrühungsgefahr
Bei Berührung mit heißen Teilen sind Hautverbrühungen und Hautverbrennungen möglich.
Der Betreiber muss die heißen Teile kennen und identifizieren können.
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Der Betreiber muss die Einstellungen für die Heizzeit kennen und wissen, wie sie geregelt
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wird.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Der Besuch einer Infrarot- oder Saunakabine kann bei Personen mit gesundheitlichen Beein-
trächtigungen zu schweren Gesundheitsschäden bis zum Tod führen.
Sauna-Besucher mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen vor dem Besuch einer
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Infrarot- oder Saunakabine einen Arzt konsultieren.
Geräteschäden durch zu lange Betriebsdauer
Die ununterbrochene Betriebsdauer der Saunakabine(n) kann zu Sachschäden führen.
In einer gewerblichen Saunakabine muss die Heizzeit so eingestellt sein, dass sie nach
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einer bestimmten Zeitdauer von selbst abschaltet.
Wenn die Heizzeit nicht selbständig abschaltet, muss die Kabine ständig beaufsichtigt
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werden.
Die Kabine vor jedem Starten besichtigen.
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