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Storch 57 03 50 Originalbetriebsanleitung Seite 19

Akku-säbelsäge 18 v
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2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altge-
rät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu
trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstel-
len der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Ver-
treibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abge-
ben. Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400
m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die
gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m² betragen. Vertreiber haben die
Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Ent-
fernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem
dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen
erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichar-
tige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei
einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Katego-
rien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger", „Bildschirmge-
räte" oder „Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zen-
timeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss
eines Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rück-
gabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für
solche Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und
zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere
für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und Smart-
phones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten
auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.
5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne"
Das auf Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete Symbol einer
durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende
seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
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