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Lte Roaming - Ten-Haaft Oyster CONNECT Erweiterte Bedienhinweise

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Inhaltsverzeichnis

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4. TÄGLICHE NUTZUNG DER OYSTER® CONNECT

4.3 LTE Roaming

Sie haben die Möglichkeit die Roaming Funktion für die SIM-Karte einzuschalten [LTE Roaming ON] oder auszu-
schalten [LTE Roaming OFF]. Wählen Sie bitte den gewünschten Zustand im Dropdown Menü auf der Startseite
aus und lassen die Änderung anschließend noch durch Betätigung des [LTE Mode] Buttons wirksam werden. Die
LTE Verbindung wird dann mit der geänderten Einstellung erneut aufgebaut.
Erklärung zum Begriff Roaming: (Aktueller Stand Oktober 2022)
Unter Roaming (Network Roaming) versteht man die Nutzung eines anderen (Mobilfunk-) Netzwerks als dem
eigenen Heimnetzwerk (home network). Sprich: sie sind im Ausland unterwegs, benutzen dort aber weiterhin
ihre eigene SIM-Karte. Bis zum Jahr 2017 war die Nutzung der eigenen SIM-Karte im Ausland mit teils enormen
Kosten für Anrufe und Datenverkehr verbunden.
Seit 2017 ist jedoch die EU Roaming-Verordnung in Kraft, die für EU Bürger vieles einfacher macht:
Das EU-Roaming findet Anwendung in den 27 Ländern der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechi-
sche Republik, Ungarn und Zypern sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen und
Gebieten in äußerster Randlage).
Jede SIM-Karte aus den genannten Ländern kann in allen anderen genannten Ländern ohne Mehrkosten und
mit denselben Leistungen wie im Ursprungsland genutzt werden. Also beispielsweise eine deutsche SIM-Karte in
Italien oder eine spanische SIM-Karte in Lettland etc.
Hier nicht genannte Länder, beispielsweise die Schweiz oder England, sind nicht durch die EU Roaming-Verord-
nung abgedeckt, und somit ist die dortige Nutzung in den meisten Tarifen kostenpflichtig.
Wichtig ist zu wissen: Die Einstellung „LTE Roaming ON" oder „LTE Roaming OFF" wirkt sich nur dann aus,
wenn man die oben gelisteten Länder verlässt und das Roaming somit tatsächlich kostenpflichtig werden
würde. Befindet man sich zum Beispiel mit einer deutschen SIM-Karte in Italien, so zählt dies abrech-
nungstechnisch noch nicht als Roaming und die Nutzung der LTE-Verbindung funktioniert daher auch in
der Einstellung „LTE Roaming OFF"! Erst beim Grenzübertritt in die Schweiz käme der Datenverkehr zum
Erliegen, wenn „LTE Roaming OFF" ausgewählt ist.
Vorsicht: Zwar ist durch die EU Verordnung klar geregelt, dass der Mobilfunk-Kunde mit seiner SIM-Karte
ohne Mehrkosten die oben beschriebene Reisefreiheit genießen kann, aber es gibt noch ein paar Ein-
schränkungen bezüglich der Nutzungs-Intensität:
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4. TÄGLICHE NUTZUNG DER OYSTER® CONNECT
(Textauszug von der offiziellen Webseite der Bundesnetzagentur, Stand 10/2022)
Angemessene Nutzung von Roamingdiensten
Da die Preise in den EU-Ländern unterschiedlich sind, wurden Schutzklauseln für eine sog. angemessene Nutzung
(„fair-use") vereinbart. Diese sollten einen eventuellen Missbrauch vorbeugen. Die angemessene Nutzung wird
vom Mobilfunkanbieter nach Vorschriften über die Anwendung sog. Regelungen einer angemessenen Roaming-
nutzung und zur Tragfähigkeit der Abschaffung von Roamingaufschlägen festgelegt. Wendet der Mobilfunkan-
bieter Regelungen über eine angemessene Nutzung an, müssen diese zuvor Bestandteil des Vertrages geworden
sein. Insoweit können Kunden die Regelungen zur angemessenen Nutzung ihren Vertragsunterlagen entnehmen.
Eine angemessene Nutzung kann von den Mobilfunkanbietern wie folgt festgelegt werden:
Stabile Bindung
Die Mobilfunkanbieter können von ihren Kunden Nachweise verlangen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt oder
andere stabile Bindungen zum Heimatnetz in Deutschland belegen. Als stabile Bindung können beispielsweise
Nachweise über Wohnsitz, Arbeitsverhältnis für Grenzpendler, Studienaufenthalt, Rentenbescheinigung dienen.
Wenn keine stabile Bindung an einen Mitgliedstaat nachgewiesen werden kann, kann der Mobilfunkanbieter
Aufschläge für die Roamingnutzung verlangen bis der Kunde wieder eine normale Nutzung vorweist.
Objektive Indikatoren
Aufschläge können auch erhoben werden, wenn der Mobilfunkanbieter anhand der folgenden objektiven Indika-
toren feststellt, dass der Kunde den inländischen Tarif überwiegend im Ausland nutzt:
Auslandsaufenthalt: Hält sich der Kunde mit seiner SIM-Karte überwiegend im Ausland auf und
Auslandsnutzung: Das mobile Endgerät wird gleichzeitig überwiegend im Ausland genutzt.
Stellt der Mobilfunkanbieter in dem mindestens viermonatigen Beobachtungszeitraum fest, dass beide objekti-
ven Indikatoren erfüllt sind, sendet er dem Kunden einen Warnhinweis. In diesem muss der Mobilfunkanbieter
darauf hinweisen, dass Roaming-Aufschläge berechnet werden können, sofern der Kunde nicht sein Nutzungs-
verhalten innerhalb von zwei Wochen ändert. Nutzt der Kunde sein mobiles Endgerät innerhalb des Beobach-
tungszeitraums überwiegend im Inland oder hält er sich wieder überwiegend im Inland auf, entfällt dieser Auf-
schlag wieder.
Begrenzung des Datenvolumens bei offenen Datenpaketen
Roaming-Anbieter können unter bestimmten Voraussetzungen das nationale Datenvolumen bei der Roa-
ming-Nutzung unter Berücksichtigung des Gesamtpreises begrenzen. Das betrifft insbesondere offene Daten-
pakete, bei denen das inkludierte Datenvolumen preislich sehr günstig (ab 07/2022: Kosten pro GB weniger als
2,00 €/GB) oder unlimitiert ist. Hintergrund hierbei ist, dass den Roaming-Anbietern Kosten entstehen, da sie
entsprechende Datenvolumina vom Betreiber des besuchten Netzes im Ausland einkaufen müssen. Dafür gibt es
eine Formel: Preis des Mobilfunkvertrags ohne MwSt. dividiert durch die Preisobergrenze auf der Vorleistungs-
ebene (2022: 2,00 €/GB). Das Ergebnis muss verdoppelt werden, damit der Kunde ein ähnliches Datenvolumen
wie im Inland zur Verfügung hat. Wenn der Kunde dieses Volumen während des Roamings überschreitet, kann
der Anbieter nach einer entsprechenden Mitteilung einen Aufschlag für die weitere Datennutzung erheben (max.
2,00 €/GB zzgl. MwSt. für 2022).
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