6.1 Vorhersehbare Fehlanwendung
Abfälle, die Sonderbestimmungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unterliegen
oder im Europäischen Abfallartenkatalog (EAK) besonders gekennzeichnet sind, dürfen nicht
verdichtet werden. Je nach Aufstellort und Land sind die hiervon abweichenden Gesetze zu
berücksichtigen. Da in anderen Ländern andere geltende, verbindliche Regelungen zur Un-
fallverhütung bestehen, sollten diese am Einsatzort angewendet werden.
Weitere Materialien, die nicht verpresst werden dürfen, sind zum Beispiel: Stahlteile, Bau-
schutt und Schlämme. Zusätzlich sind örtliche Sicherheits- und Entsorgungsvorschriften zu
beachten. Der Selbstpressbehälter darf nicht in explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt
werden.
Als vorhersehbare Fehlanwendung gilt:
das Einfüllen von nicht geeigneten Materialien
der zeitweise unbeaufsichtigte Betrieb, auch auf öffentlich zugänglichen Flächen
das Arbeiten, die Bedienung und der Betrieb durch Personen ohne Einweisung
das Missachten der Sicherheitshinweise durch das Personal
das Entfernen oder Manipulieren von Sicherheitseinrichtungen oder Sicherheitsschaltein-
richtungen
die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten von nicht autorisiertem Personal
die Verwendung von nicht durch die Firma Husmann freigegebenen Verschleiß- und Er-
satzteilen.
GEFAHR!
Stoffe, die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz besonde-
ren Bestimmungen für die Entsorgung unterliegen, dür-
fen nicht in die Presse eingefüllt werden.
Es dürfen keine pastösen, flüssigen und explosiven Stof-
fe eingefüllt werden, zudem keine geschlossenen Gefä-
ße mit entzündlichen Reststoffen, Materialien, die
Treibgas oder chemische Substanzen enthalten.
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