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Einrichtungen Bauseits; Länderspezifische Vorschriften; Länderspezifische Sicherheitsbestimmungen Beachten; Qualifizierung Des Installationspersonals - Hargassner Neo-HV 20 Montageanleitung

Stuckholzanlage
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Inhaltsverzeichnis

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10

Einrichtungen bauseits

10.1
Länderspezifische Vorschriften
Länderspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
Die Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zum Betreiben von Feuerungsanlagen
und der Lagerung von Brennstoffen sind in den Ländern unterschiedlich
10.2

Qualifizierung des Installationspersonals

Lebensgefahr
Tod, Verletzungen, Beschädigungen durch unsachgemäße Installationen
10.3
Ausführung des Heizraumes
10.3.1 Vorschriften Österreich
28
HARGASSNER Heiztechnik mit Zukunft
• Vor Inbetriebnahme landeseigene behördliche Vorschriften beachten
 Brandschutz
 Betreiben von Feuerungsanlagen
 Lagerung von Brennstoffen
 Ausführungen des Heizraumes und des Brennstofflagerraumes
 Vorgaben des Rauchfangkehrers
• Arbeiten an der Elektrik, Hydraulik, an Komponenten des Abgassystems, bauliche
Maßnahmen und Maßnahmen für den Brandschutz nur von autorisiertem Personal
durchführen lassen
• Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, das Abgassystem und den Brandschutz von
konzessionierten autorisierten Stellen prüfen zu lassen
Neben der Bedienungsanleitung und den im Verwenderland und an der Einsatz-
stelle geltenden verbindlichen Regelungen zur Unfallverhütung sind auch die
anerkannten fachtechnischen Regeln für sicherheits- und fachgerechtes
Arbeiten zu beachten.
• Heizraum entsprechend den örtlichen Bestimmungen ausführen
• Brandsichere, ebene und feste Boden- bzw. Deckenbeschaffenheit
• Witterungsgeschützt und frostsicher (Umgebungstemperatur 5 - 40 °C)
• Frei von störenden Elektroinstallationen und Rohrleitungen
• Länderspezifische Heizraumverordnung
• Ö-Norm M7510 (Überprüfung von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe)
• TRVB C 141 (Lagerung fester, brennbarer Stoffe im Freien)
• TRVB F 124 (Erste und erweiterte Löschhilfe)
• TRVB H 105 (Feuerstätten für feste Brennstoffe)
• Ö-Norm H5170 (Heizungsanlagen-Anforderungen an die Bau- und Sicher-
heitstechnik sowie an den Brand- und Umweltschutz)
• Wände und Decken REI30 (F30)
• Türen EI30-C2 (F30); Breite: ≥ 0,8 m; Höhe: ≥ 2 m
• Lagerraum vor Wassereintritt schützen
• Brennholzlagerung: Abstand zur Anlage min. 0,5 m (max. 10 Raummeter)
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
A C H T U N G
W A R N U N G

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Diese Anleitung auch für:

Neo-hv 30Neo-hv 40Neo-hv 60Neo-hv 50

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