14
Einrichtungen bauseits
14.1
Länderspezifische Vorschriften
Länderspezifische Vorschriften beachten
Die Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zum Betreiben von Feuerungs-
anlagen und der Lagerung von Brennstoffen sind in den Ländern unterschied-
lich vorgeschrieben
Vor Inbetriebnahme länderspezifische behördliche Vorschriften beachten
14.2
Qualifizierung des Installationspersonals
Tod, Verletzungen, Beschädigungen durch unsachgemäße Installationen
14.3
Feuerlöscher
HARGASSNER Heiztechnik der Zukunft
Brandschutz
Betreiben von Feuerungsanlagen
Lagerung von Brennstoffen
Ausführungen des Heizraumes und Brennstofflagerraumes
Vorgaben des Rauchfangkehrers
• Arbeiten an der Elektrik, Hydraulik, an Komponenten des Abgassystems, bauliche
Maßnahmen und für den Brandschutz nur von autorisiertem Personal durchführen
lassen
• Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, das Abgassystem und den Brandschutz von
konzessionierten autorisierten Stellen prüfen zu lassen
Neben der Bedienungsanleitung und den im Verwenderland und an der Einsatz-
stelle geltenden verbindlichen Regelungen zur Unfallverhütung sind auch die
anerkannten fachtechnischen Regeln für sicherheits- und fachgerechtes
Arbeiten zu beachten.
Geprüften (alle 2 Jahre) Feuerlöscher leicht zugänglich und außerhalb des
Heizraumes neben der Heizraumtür montieren.
Heizraumgröße
< 20 m
20 - 50 m
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
A C H T U N G
W A R N U N G
Menge Löschpulver
2
2
6 kg
12 kg
Prüfzeichen
EN3
EN3
31