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Einrichtungen bauseits
9.1
Landeseigene Vorschriften beachten
Landeseigene Sicherheitsbestimmungen beachten
Die Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zum Betreiben von
Feuerungsanlagen und der Lagerung von Brennstoffen sind in den Ländern
unterschiedlich vorgeschrieben.
Vor Inbetriebnahme landeseigene behördliche Vorschriften beachten.
9.2
Qualifizierung des Installationspersonals
Installationen durch qualifiziertes, autorisiertes Fachpersonal
Tod, Verletzungen, Beschädigungen durch unsachgemäße Installationen.
Arbeiten an der Elektrik, Hydraulik, an Komponenten des Abgassystems,
bauliche Maßnahmen und für den Brandschutz nur von autorisiertem Personal durch-
führen lassen.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, das Abgassystem und den Brandschutz von
konzessionierten autorisierten Stellen prüfen zu lassen.
9.3
Feuerlöscher
9.4
Ausführungen des Aufstellungsraumes
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HARGASSNER Heiztechnik der Zukunft
Brandschutz
Betreiben von Feuerungsanlagen
Lagerung von Brennstoffen
Ausführungen des Heizraumes und Brennstofflagerraumes
Vorgaben des Rauchfangkehrers
Neben der Bedienungsanleitung und den im Verwenderland und an der
Einsatzstelle geltenden verbindlichen Regelungen zur Unfallverhütung sind
auch die anerkannten fachtechnischen Regeln für sicherheits- und fachge-
rechtes Arbeiten zu beachten.
Geprüften (alle 2 Jahre) Feuerlöscher leicht zugänglich und außerhalb des
Heizraumes neben der Heizraumtür montieren:
Heizraumgröße
< 20 m²
20 - 50 m²
Aufstellungsräume entsprechend den örtlichen Bestimmungen ausführen
Ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft gewährleisten
Zugänglich für Betrieb, Überprüfung und Wartung
Keine entzündlichen Materialien in der Nähe des Kessel lagern
Keine chlorhaltigen Reinigungsmittel und Halogenwasserstoffe benützen
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
A C H T U N G
W A R N U N G
Menge Löschpulver
6 kg
12 kg
Prüfzeichen
EN3
EN3