6.1 Anordnung von Rauchwarnmeldern in Fluren und
Gängen und in besonderen Raumgeometrien
In Fluren und Gängen mit einer max. Breite von 3 m, darf der Ab-
stand zwischen zwei Rauchmeldern max. 15 m betragen. Der Ab-
stand zur Stirnseite eines Flures darf nicht mehr als 7,5 m betragen.
geradliniger Flur oder Gang
in großen Fluren und Gängen
Wand
rechtwinkliger Flur oder Gang
in Eckbereichen
DE
13