Montage 3
3.1.3 Sicherheitseinrichtungen für den Notfall
In der MFeuVo (Muster-Feuerungsverordnung) ist folgendes
festgelegt:
Brenner und Brennstoff-Fördereinrichtungen von
Feuerstätten z. B. Öl-Gebläsekessel müssen durch einen
außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter
(Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können.
Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift
„Notschalter- Feuerung" vorhanden sein.
Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der
Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum aus
zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des
Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeich-
nete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.
Durch die genannten Einrichtungen soll verhindert werden,
dass im Brandfalle weiter Brennstoff in den Aufstellraum
gelangen kann und dadurch die Brandbekämpfung
erschwert wird.
Bei der Lagerung von Heizöl von mehr als 620 Liter je
Gebäude außerhalb von Wohnungen müssen für die
Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit
mindestens 5 kg Löschmittelinhalt in der Nähe der
Lagerbehälter griffbereit vorhanden sein.
VKO unit premium
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