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Einführung; Allgemeines; Allgemeine Hinweise Zu Aufbau Und Verwendung - Layher Zifa Aufbau- Und Verwendungsanleitung

Fahrgerüste
Inhaltsverzeichnis

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1. eInführung
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Allgemeines

Diese Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) regelt den Auf-, Um-
und Abbau des Layher Fahrgerüstes Zifa der Wilhelm Layher GmbH &
Co. KG aus Güglingen-Eibensbach, Deutschland. Nicht alle möglichen
Anwendungen können in dieser AuV abgehandelt werden. Sollten Sie
Fragen zu speziellen Anwendungen haben, so kontaktieren Sie Ihren
Layher Partner.
Achtung: Das Layher Zifa darf nur unter Aufsicht einer befä higten
Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- und abge-
baut werden.
2. allgemeIne hInWeIse zu
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aufbau und verWendung
Das Fahrgerüst darf entsprechend der angegebenen Gerüstgruppe nach
den Festlegungen der DIN EN 1004 verwendet werden.
Der Benutzer des Fahrgerüstes muss folgende Hinweise beachten:
1. Der Benutzer muss die Eignung des ausgewählten Fahrgerüstes für die
auszuführenden Arbeiten überprüfen (§4 BetrSichV).
2. Die maximale Standhöhe beträgt nach DIN EN 1004:2005-03
• innerhalb von Gebäuden 12,0 m
• außerhalb von Gebäuden 8,0 m
Die Ballastierungs- und Bauteilangaben auf den Seiten 8 – 10 bzw.
26 – 27 sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung besteht Unfallgefahr.
Die Stand- und Tragsicherheit sind nicht mehr gewährleistet. Von den
Vorgaben ab weichende Aufbauvarianten können zusätzliche konstruktive
Maßnahmen erfordern. In diesen Fällen ist die Stand- und Tragsicherheit
im Einzelfall nachzuweisen.
3. Der Auf-, Um- oder Abbau des Fahrgerüstes gemäß der vorliegenden
Aufbau- und Verwendungsanleitung darf nur unter Aufsicht einer befä-
higten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten nach spezieller
Unterweisung durchgeführt werden. Es dürfen nur die in dieser Aufbau-
und Verwendungsanleitung gezeigten Gerüsttypen verwendet werden.
Das Gerüst muss nach der Montage und vor jeder Inbetriebnahme von
hierzu befähigten Personen geprüft werden (§4 und §10 BetrSichV). Die
4
Prüfung ist zu dokumentieren (§11 BetrSichV). Während des Auf-, Um- oder
Abbaues ist das Fahrgerüst mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten" zu
kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone
verhindern, angemessen abzugrenzen (BetrSichV Anhang 2, Abs. 5.2.5).
4. Vor dem Einbau sind alle Teile auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu über-
prüfen. Es dürfen nur unbeschädigte Originalteile der fahrbaren Layher Ar-
beitsbühnen-Systeme verwendet werden. Ge rüstteile wie Einrastklauen und
Rohrverbinder sind nach Ge brauch von Schmutz zu reinigen. Gerüstbauteile
sind beim LKW-Transport gegen Verrutschen und Stöße zu sichern. Gerüst-
bauteile sind so zu handhaben, dass sie nicht beschädigt werden. Wandab-
stützung und Anbringung der Ballastgewichte siehe Tabelle Seite 8 – 10
dieser Aufbau- und Ver wendungsanleitung.
5. Zur Errichtung der oberen Fahrgerüstabschnitte sind die Einzelteile
von Ebene zu Ebene hochzugeben. Werkzeuge und Materialien geringen
Umfangs sind am Körper mitzuführen, ansonsten mit Transportseilen auf
die Arbeitsebene hochzuziehen.
6. Die Standleiterstöße sind immer mit Federsteckern zu sichern.
7. Das Gerüst ist durch Unterlegen von geeigneten Materialien lotrecht zu
stellen. Die zul. Lotabweichung darf max. 1 % betragen.
8. Die Standsicherheit muss in jeder Phase der Montage sichergestellt werden.
9. An Zwischenbühnen, die nur für den Aufstieg genutzt werden, kann auf
Bordbretter verzichtet werden. Für Kleingerüste, bei denen die Höhe der Be-
lagfläche mehr als 1,00 m hoch ist, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die
ein Anbringen eines Seitenschutzes nach DIN EN 1004:2005-03 ermöglicht.
10. Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist generell nur auf der Gerüstinnenseite ge-
stattet. Ausgenommen hiervon sind Gerüsttypen, die eine Standhöhe < 1 m
aufweisen.
11. Es darf nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Arbeitsebenen gearbei-
tet werden. Bei Abweichungen ist Rückfrage mit dem Hersteller zu halten.
Beim Arbeiten auf mehreren Ebenen müssen diese komplett mit 3-teiligem
Seitenschutz ausgerüstet sein.
12. Beim Arbeiten auf fahrbaren Arbeitsbühnen ist es nicht gestattet sich
gegen angrenzende Objekte (z. B. Wand) zu stemmen.
13. Hebezeuge dürfen an fahrbaren Arbeitsbühnen nicht angebracht und
verwendet werden.

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