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Reparaturen Der Maschine; Austausch Von Abgenutzten Scharen; Entsorgung Der Maschine - Farmet FERTIS 4,5 Bedienungsanleitung

Düngemittelapplikator
Inhaltsverzeichnis

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(3)
I.3
Das Bedienungspersonal ist verpflichtet, unbefugten Personen den Zutritt zu der Maschine zu
verhindern.
J.

REPARATUREN DER MASCHINE

(1)
Die Maschine dürfen nur qualifizierte Personen bedienen, pflegen und reparieren, siehe
J.1
Kapitel Nr. A.4 und die durch den Betreiber beauftragt sind.
(2)
J.2
Das Bedienungspersonal oder der Monteur darf eventuelle Reparaturen der Maschine nur bei
Stillstand der Maschine durchführen, d.h. dass die Maschine nicht arbeitet. Bei einer Reparatur
einer Maschine, die an den Traktor gekoppelt ist, muss bei diesem der Zündschlüssel
abgezogen sein.
(3)
Das Bedienungspersonal oder der Monteur dürfen eine Reparatur der Maschine nur in zu
J.3
diesem Zweck angepassten Räumlichkeiten (Werkstatthalle) durchführen.
(13)
Wenn es notwendig ist, bei der Reparatur zu schweißen und die Maschine am Traktor
J.4
gekoppelt sein muss, muss dieser die Zuleitungen zur Batterie und die Batterie getrennt haben.
L.

AUSTAUSCH VON ABGENUTZTEN SCHAREN

(1)
Das Bedienungspersonal oder der Monteur dürfen den Austausch der Schare nur auf einer
L.1
festen und ebenen Oberfläche durchführen.
(21)
Das Bedienungspersonal oder der Monteur müssen beim Austausch der Schare absichern,
L.2
dass die Maschine, an der die Anlage montiert ist, mit einem Traktor gekoppelt ist. Der Traktor
muss zum Zeitpunkt des Austauschs einen ausgeschalteten Motor haben und das
Bedienungspersonal und der Monteur müssen den freien Zugang von unbefugten Personen
zum Traktor begrenzen.
(20)
L.3
Das Bedienungspersonal oder der Monteur sind verpflichtet, mit Hilfe einer mechanischen
Stütze die Maschine gegen einen Fall bei einem unerwarteten Absinken des Drucks im
Hydraulikkreislauf des Traktors abzusichern.
(4)
Das Bedienungspersonal oder der Monteur dürfen abgenutzte Schare erst nach der
L.4
Überführung der Maschine in eine Position nach Punkt L.1, L.2, L.3 austauschen.
M.

ENTSORGUNG DER MASCHINE

(2)
M.1
Der Betreiber muss bei der Entsorgung der Maschine absichern, dass voneinander Stahlteile
und Teile getrennt werden, in denen sich Hydrauliköl oder Schmierfett befinden.
(3)
M.2
Stahlteile muss der Betreiber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zerschneiden und
in eine Rohstoffsammelstelle geben. Mit den sonstigen Teilen muss nach dem Gesetz Nr.
238/1991 GBl. über Abfälle verfahren werden.
(4)
M.3
Der Betreiber muss absichern, dass die Handhabung der Maschine mit Hilfe einer
Hebeeinrichtung bei deren Entsorgung in Übereinstimmung mit dem Kapitel „C" ist.
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