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AWH TANKO CP Serie Betriebs-/Montageanleitung Seite 17

Zielstrahlreiniger
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Zielstrahlreiniger TANKO-CP
Dazu zählt besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Grundsätzlich ist in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Richtlinien, Gesetze sowie länderspezifischen
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung einzuhalten.
Dabei gelten insbesondere die folgenden, nicht erschöpfenden Hinweise:
Der Betreiber muss sicherstellen, dass das Gerät nur bestimmungsgemäß verwendet wird (siehe
Abschnitt 2.1 Bestimmungsgemäße
Der Betreiber muss sich über die örtlich geltenden Arbeitsschutzbestimmungen informieren und in
einer Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Gefahren ermitteln, die sich durch die speziellen
Arbeitsbedingungen am Einsatzort des Gerätes ergeben. Diese muss er in Form von
Betriebsanweisungen für den Betrieb des Gerätes umsetzen.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen sind entsprechend den Sicherheitsdatenblättern Schutzmaßnahmen
festzulegen und Gefahrstoffbetriebsanweisungen zu erstellen. Das Personal ist darin zu
unterweisen. Das trifft auch auf Gefahrstoffe zu, die im Arbeitsprozess entstehen können.
Eine ständige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze, auch hinsichtlich der Temperatur-
bedingungen des Mediums und des Einsatzorts (Absturz), ist durchzuführen. Die Maßnahmen sind in
Betriebsanweisungen zu fixieren. Das Personal ist dementsprechend zu unterweisen.
Die Aufsichtsführenden haben die Einhaltung der Maßnahmen aus den Betriebsanweisungen zu
kontrollieren.
Der Betreiber muss während der gesamten Einsatzzeit des Gerätes prüfen, ob die von ihm erstellten
Betriebsanweisungen dem aktuellen Stand der Regelwerke entsprechen und diese, falls erforderlich,
anpassen.
Der Betreiber muss die Zuständigkeiten des Personals (z. B. für das Bedienen, Warten und Reinigen)
eindeutig regeln und festlegen.
Der Betreiber darf nur ausreichend qualifiziertes und autorisiertes Personal am Gerät arbeiten
lassen.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem Gerät umgehen, die Anleitung
gelesen und verstanden haben.
Darüber hinaus muss er das Personal in regelmäßigen Abständen nachweislich schulen und über
Gefahren informieren.
Der Betreiber muss an der Anlage für eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung gemäß den örtlich
geltenden Arbeitsschutzvorschriften sorgen, um Gefahren durch mangelnde Beleuchtung zu
vermeiden.
Der Betreiber muss dem Personal die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und dafür Sorge
tragen, dass diese auch benutzt wird (siehe
Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Gefahrenbereich der übergeordneten Anlage, in welche
das Gerät eingebaut ist, für unbefugte Personen nicht zugänglich ist.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass keine Personen am Gerät arbeiten, deren Reaktionsfähigkeit
durch Drogen, Alkohol, Medikamente oder Ähnliches beeinträchtigt ist.
2 Sicherheit
Verwendung).
Abschnitt 2.4.1 Persönliche
Original-Betriebs-/Montageanleitung 2016/10
Schutzausrüstung).
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Diese Anleitung auch für:

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