3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mängel der Gewährleistung werden vom Auftragnehmer
durch Reparatur oder Ersatz des defekten Teils, gleichgültig, ob es sich im Betrieb des
Auftragnehmers befindet oder nicht, durch Ersatz eines Ersatzteils, eines und andere immer bei
der Wahl des Auftragnehmers. Alle Kosten, die die im vorigen Satz beschriebene
Einzelverpflichtung übersteigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten sowie
Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage, gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Bei reparierten oder Ersatzteilen gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6
Monaten, sofern jede Gewährleistung sobald 12 Monate nach Ablauf der Lieferung des Produkts
gemäß Artikel VI Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 2 bis 18 Monate nach der letzten
Lieferung abgelaufen ist
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind die vom Auftragnehmer erbrachten Reparatur-, Revisions-
und Wartungsarbeiten und ähnlichen Leistungen nur für die Gültigkeit der Leistung der
zugewiesenen Arbeit für einen Zeitraum von 6 Monaten zu garantieren. Diese Gewährleistung
schließt die alleinige Verpflichtung des Auftragnehmers ein, die betreffende Arbeit im Falle einer
Ungenauigkeit, soweit unlauter, durchzuführen. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall
gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, sofern jede Gewährleistung sobald 12
Monate nach Ablauf der ursprünglichen Arbeit abläuft.
5. Inspektionen, Beratung und ähnliche Leistungen des Auftragnehmers sind nicht garantiert.
6. Außerhalb der Gewährleistung sind Mängel, die auftreten oder ganz oder teilweise aus:
a. die Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsanweisungen oder der beabsichtigten
normalen Verwendung;
b. normaler Verschleiß;
c. Montage oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
d. die Anwendung einer staatlichen Regelung über die Art oder Qualität der verwendeten
Materialien;
e. gebrauchte Materialien oder Waren, die in Übereinstimmung mit dem Kunden verwendet
werden;
f.
Materialien oder Gegenstände, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verarbeitung
zur Verfügung stellt;
g. Materialien, Geschäfte, Methoden und Konstruktionen, soweit die ausdrückliche Anweisung
des Auftraggebers angewendet wird, sowie Materialien und Geschäfte oder im Auftrag des
Auftraggebers;
h. Ein Teil des Auftragnehmers Dritter, soweit der Dritte dem Auftragnehmer keine
Gewährleistung erteilt hat oder die vom Dritten gelieferte Gewährleistung abgelaufen ist.
7. Kommt der Auftraggeber mit einer Verpflichtung aus dem mit dem Auftragnehmer
geschlossenen Vertrag oder aus einer damit zusammenhängenden Vereinbarung nicht
ordnungsgemäß ein, so ist dem Auftragnehmer keine Gewähr für eine dieser Vereinbarungen
garantiert auch genannt. Wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers eine Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeit in Bezug auf das Produkt
überträgt oder verfügt, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
8. Mängelrügen sind so bald wie möglich nach deren Entdeckung schriftlich, spätestens jedoch
innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu erfolgen, wenn eine
Kündigung einer Forderung gegen den Auftragnehmer für solche Mängel vorliegt. Forderungen
müssen innerhalb eines Jahres nach der rechtzeitigen Werbung vor Gericht gestellt werden.
9. Wenn der Auftragnehmer Teile / Produkte bei Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen
ersetzt, sind die Ersatzteile / Produkte Eigentum des Auftragnehmers.
23