a. Die Angestellten des Auftragnehmers können, sobald sie bei der Installation ankommen,
ihre Arbeit beginnen und während der normalen Arbeitszeit weitergehen und, falls der
Auftragnehmer dies für notwendig erachtet, außerhalb der normalen Arbeitszeit,
vorausgesetzt, dass es rechtzeitig ist dem Kunden mitgeteilt;
b. geeignetes Gehäuse und alle notwendigen Bestimmungen für die Mitarbeiter des
Auftragnehmers unter staatlichen Vorschriften, Vereinbarung und Nutzung zur Verfügung
stehen;
c. die Zufahrtswege zum Installationsort sind für den notwendigen Transport geeignet.
d. Der vorgesehene Einbauort eignet sich für Lagerung und Montage / Montage.
e. die notwendigen abschließbaren Lagereinrichtungen für Materialien, Werkzeuge und andere
Gegenstände sind vorhanden;
f.
die notwendigen und üblichen Hilfsmittel, Hilfsmittel, Hilfs - und Industriematerialien
(Kraftstoffe, Öle und Fette, Poliermittel und andere Kleinstoffe, Gas, Wasser, Elektrizität,
Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung etc.) und für den Betrieb. Die normale Mess- und
Prüfgeräte des Kunden stehen dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenlos an der
richtigen Stelle zur Verfügung.
g. alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen wurden ergriffen und beibehalten,
und alle Maßnahmen wurden ergriffen und beibehalten, um die geltenden staatlichen
Vorschriften als Teil der Installation zu erfüllen;
h. Zu Beginn und bei Montage sind die gesendeten Produkte an der richtigen Stelle.
3. Schaden und Kosten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen nicht erfüllt sind oder nicht rechtzeitig, sind für Rechnung des Auftraggebers.
4. In Bezug auf Montagezeit gilt Artikel VI sinngemäß.
Art. VIII Auswahl- und Erfassungstests
1. Der Auftragnehmer wird das Produkt innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung gemäß Artikel
VI Absatz 3 genehmigen und - bei Montage vereinbart - innerhalb von 14 Tagen nach der
Installation. Ist diese Frist ohne schriftliche Beschwerde abgelaufen, so gilt das Produkt als
angenommen.
2. Werden nach Abschluss der Installation Erwerbstests vereinbart, so kann der Auftragnehmer die
notwendigen Vorprüfungen durchführen und Verbesserungen und Änderungen vornehmen, die
der Auftragnehmer für notwendig erachtet. Die Erfassungstests werden auf Verlangen des
Auftragnehmers in Anwesenheit des Auftraggebers unverzüglich durchgeführt. Wurden die
Erfassungstests ohne eine festgelegte und wirksame Reklamation durchgeführt, und wenn der
Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt das Produkt als angenommen.
3. Der Auftraggeber stellt die notwendigen Einrichtungen für die Übernahmeversuche und die
damit zusammenhängenden Prüfungen, einschließlich der in Art. VII. Abs. 2 Buchstabe a) und
repräsentative Muster aller zu verarbeitenden oder zu verarbeitenden Materialien rechtzeitig
und unentgeltlich an der richtigen Stelle, die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen, so dass
die Bedingungen für die Verwendung durch die Parteien des Produkts so weit wie möglich
nachgeahmt werden können. Wenn der Kunde nicht einverstanden ist, gilt Absatz 2 letzter Satz.
4. Bei geringfügigen Mängeln, insbesondere solchen, die die beabsichtigte Verwendung des
Produkts (fast) nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt unabhängig von diesen Mängeln als
angenommen. Der Auftragnehmer wird die Mängel so bald wie möglich beheben.
5. Unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers schließt die Abnahme
nach den vorstehenden Absätzen jegliche Forderung des Auftraggebers im Falle eines Mangels
an der Leistung des Auftragnehmers aus.
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