Art. VI Lieferung
1. Lieferfrist beginnt spätestens zu folgenden Zeiten:
a. das Datum des Abschlusses der Vereinbarung;
b. das Datum der Empfang der für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen,
Daten, Lizenzen usw. durch den Auftragnehmer;
c. das Datum der Erfüllung der für den Arbeitsbeginn erforderlichen Formalitäten;
d. das Datum der Empfang des im Voraus zu zahlenden Betrages nach dem Vertrag vor Beginn
der Arbeiten.
2. Ist ein Liefertermin oder eine bestimmte Woche vereinbart, so erfolgt die Lieferzeit zwischen
dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Liefertermin und dem Ende der Lieferwoche.
3. Die Lieferfrist beruht auf den bei Vertragsabschluss geltenden Arbeitsbedingungen und der
rechtzeitigen Lieferung der vom Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten bestellten
Materialien. Verzögert sich der Verschulden des Auftragnehmers durch Änderung dieser
Arbeitsbedingungen oder aufgrund der rechtzeitigen Lieferung von rechtzeitigen Materialien für
die Ausführung der Arbeiten, so verlängert sich die Lieferzeit soweit wie nötig.
4. Das Produkt gilt für die Lieferfrist, sobald es im Auftrag des Auftragnehmers für die Inspektion
vereinbart wurde, und in den anderen Fällen, in denen es versandbereit ist, nachdem der Kunde
schriftlich benachrichtigt wurde und unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers, seinen
möglichen Installations- und Installationsverpflichtungen nachzukommen.
5. Sofern in diesen Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verlängert sich die Lieferzeit
um die Dauer der Verspätung, die sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung des
Auftragnehmers aus der Vereinbarung oder von ihm ergibt eine Zusammenarbeit in Bezug auf
die Durchführung der Vereinbarung erfordern.
6. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht zur vollständigen oder
teilweisen Beendigung des Vertrages, es sei denn, diese Überschreitung übersteigt 16 Wochen
oder nach der Bekanntmachung des Auftragnehmers beträgt mehr als 16 Wochen. Der
Auftraggeber kann bei der letztgenannten Überschreitung oder Kündigung den Vertrag durch
schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer auflösen und gegebenenfalls eine Rückerstattung
des Teils des für das Produkt bereits gezahlten Preises und für die Entschädigung für den ihm
entstandenen Schaden geltend machen bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des für das
gelieferte Produkt vereinbarten Preises. Sofern der Kunde von seinem oben erwähnten Recht
auf Auflösung nicht Gebrauch macht, berechtigt der Lieferant - aus welchen Gründen auch
immer - den Auftraggeber nicht zur Durchführung oder Ausführung von Arbeiten bei der
Ausführung des Vertrages ohne Genehmigungsrecht.
Art.VII Installation
1. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer die Montage / Installation des zu
liefernden Produkts zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Ausführung aller Einrichtungen und / oder Bedingungen verantwortlich, die für die
Montage des Montageproduktes und / oder des korrekten Betriebs des Produkts im montierten
Zustand. Dies gilt nicht, soweit diese Ausführung durch oder im Auftrag des Auftragnehmers
gemäß den Zeichnungen oder Daten erfolgt, die von oder im Auftrag des Auftraggebers erstellt
oder zur Verfügung gestellt werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1, wenn die Parteien vereinbaren dass der
Auftragnehmer die Montage / Installation des zu liefernden Produkts zur Verfügung stellt,
versorgt der Auftraggeber zumindest für eigene Rechnung und Gefahr:
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