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ChargePoint Wallbox WB1.1LMS Benutzerhandbuch Seite 22

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Art. IX Risiko und Eigentumsübergang
1. Sofort nach Lieferung des Produktes gemäß Art. VI Absatz 3 trägt der Auftraggeber das Risiko
von unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die sich aus oder durch dieses Produkt ergeben
können, es sei denn, der Verlust der Absicht oder die absichtliche Rücksichtslosigkeit ist auf die
Arbeitnehmer des Auftragnehmers zurückzuführen. Wenn der Kunde nach Ablauf der Kündigung
weiterhin mit der Abnahme des Produkts in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt,
dem Kunden die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen.
2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und der Bestimmungen in Art. VI Absatz 3, das
Eigentum an dem Produkt befasst sich zuerst mit dem Auftraggeber, wenn alle Verpflichtungen
des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer für Lieferungen oder Leistungen
einschließlich Zinsen und Kosten dem Auftragnehmer vollständig erfüllt sind.
3. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Produkt. Der Auftraggeber
erteilt dem Auftragnehmer die gesamte Zusammenarbeit, damit der Auftragnehmer den
Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 2 durch Rücknahme des Produkts, einschließlich etwaiger
notwendiger Demontage, ausüben kann.
Art. X Zahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des vereinbarten Preises in 3 Bedingungen:
1/3 (ein Drittel) spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Abschluss des Vertrages; 1/3 (ein
Drittel) spätestens 5 Werktage bevor Lieferung oder Montage; 1/3 (ein Drittel) spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung nach Art. VI Absatz 3.
2. Die Bezahlung der zusätzlichen Arbeit erfolgt, sobald sie dem Kunden in Rechnung gestellt
wurde.
3. Alle Zahlungen erfolgen ohne Abzug oder Abwicklung in der vom Auftragnehmer zu
bestimmenden Weise.
4. Kommt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Bedingungen zu, so gilt er als in
Verzug geraten und ist bei fehlender Verzugserklärung berechtigt, Zinsen ab dem
Fälligkeitsdatum auf einen Prozentsatz von 3 Punkten über den Niederlanden zu berechnen
rechtliches Interesse, wie in der Kunst. 6: 119a eine Art. 6: 120, Ziffer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die bei der Erhebung
seines Anspruchs entstanden sind.
Art. XI Garantie
1. Unbeschadet der nachstehend aufgeführten Beschränkungen hat der Auftragnehmer, soweit er
weder die Auswahl noch die Erwerbsprüfungen betrifft, für die Gültigkeit des gelieferten
Erzeugnisses (nicht für eine Dienstleistung) und für die Qualität des verwendeten Materials und
/ oder der Lieferung. - erkennbare Mängel des gelieferten Erzeugnisses, deren Auftraggeber
beweist, dass sie innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 nur oder
hauptsächlich als unmittelbare Folge einer Ungenauigkeit des vom Auftragnehmer angewandten
Bauwerks oder wegen mangelhafter Veredelung eingetreten sind oder Verwendung von
schlechtem Material.
2. Absatz 1 gilt sinngemäß für nicht nachweisbare Mängel, die die alleinige oder bedeutendste
Ursache für eine unzureichende Montage / Installation durch den Auftragnehmer darstellen.
Wenn der Auftragnehmer das Produkt installiert, läuft die in Absatz 1 genannte 6-monatige
Gewährleistungsfrist an dem Tag ab, an dem die Installation des Auftragnehmers abgeschlossen
ist, sofern in diesem Fall die Gewährleistungsfrist endet 12 Monate nach Lieferung nach Artikel
VI Absatz 3 abgelaufen sind.
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