Art. IV Preis
1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und
sonstige staatliche Steuern, die auf Verkauf und Lieferung zu entrichten sind und auf der
Lieferung der Fabrik unter den Bedingungen des Angebots beruhen, sofern in diesen
Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. "Fabrik" bedeutet die Geschäftsräume des
Auftragnehmers.
2. Wenn nach Ablauf des Vertragsabschlusses eine oder mehrere der Kostenfaktoren einer
Erhöhung unterliegen - auch wenn dies auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen
ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
3. In der Vereinbarung wird die Zuständigkeit des Auftragnehmers von ihm gesondert
verrechnet, sobald der ihm zuzurechnende Betrag bekannt ist. Für die Berechnung der
zusätzlichen Arbeiten gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen
sinngemäß.
4. Soweit nicht anders vereinbart, werden Kostenvoranschläge und Pläne nicht gesondert
in Rechnung gestellt. Wenn der Auftragnehmer neue Zeichnungen, Berechnungen,
Beschreibungen, Modelle oder Werkzeuge usw. vornehmen muss, werden die Kosten
belastet.
5. Die Verpackung ist nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert berechnet. Verpackung
wird nicht zurückgenommen.
6. Die Kosten für das Be- und Entladen und den Transport von Rohstoffen, Halbfabrikaten,
Modellen, Werkzeugen und sonstigen vom Kunden zur Verfügung gestellten
Gegenständen sind nicht im Preis inbegriffen und werden gesondert berechnet.
Aufwendungen, die vom Auftragnehmer gezahlt werden, gelten als Vorauszahlung an
den Kunden.
7. Wenn der Auftragnehmer die Lieferung des Produkts übernommen hat, wird der Preis
berechnet, einschließlich der Installation und der Geschäftslieferung des Produkts an
dem im Angebot genannten Ort und einschließlich aller Kosten, ohne die Kosten, die
nicht in den vorherigen Mitgliedern enthalten sind. Preis oder die in Art. VII. Erwähnt
werden. Kosten, die durch unpassierbares Wetter entstehen, werden weitergegeben.
Art. V Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Werkzeuge und dergleichen; geistiges Eigentum
1. In den Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maßen und Gewichte und dergleichen ist die
Information nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich in einen von den Parteien
unterzeichneten Vertrag oder einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag enthalten
sind.
2. Das vom Auftragnehmer vorgelegte Angebot sowie die von ihm hergestellten oder gelieferten
Zeichnungen, Berechnungen, Software, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge oder dergleichen
bleiben, auch wenn diese Kosten in Rechnung gestellt werden, Eigentum. Das geistige Eigentum
der Informationen, das auf der Grundlage der Herstellungs- und Bauverfahren, Produkte und
dergleichen beruht, bleibt dem Auftragnehmer ausschließlich vorbehalten, auch wenn die
Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Informationen
mit Ausnahme der Erfüllung der Vereinbarung nur durch schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers kopiert, offengelegt oder an Dritte weitergegeben werden.
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