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Anlage; Vorschriften Für Die Installation; Im Allgemeinen; Besonders Für Frankreich - De Dietrich GT 330 Installations- Und Wartungsanleitung

Öl-/gasheizkessel
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Inhaltsverzeichnis

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4. Anlage

4 Anlage
4.1 Vorschriften für die Installation
4.1.1

Im allgemeinen

Die Installation ist nach den geltenden Vorschriften, nach
den Regeln der Technik und nach den Anweisungen die
sich in dieser Anleitung befinden, durchzuführen.
4.1.2
Besonders für Frankreich:
Die Heizanlagen müssen so geplant und installiert werden, dass der
Rückfluss des Wassers und der dem Wasser hinzugefügten
Produkte aus dem Heizstrang in das Trinkwassernetz verhindert
wird. Die Anlage darf nicht in direkter Verbindung mit dem
Trinkwassernetz stehen (Artikel 16-7 des Règlement sanitaire
départemental).
Wenn diese Anlagen mit einem Befüllungssystem ausgestattet sind,
das an das Trinkwassernetz angeschlossen ist, müssen sie einen
CB-Trenner (Trennvorrichtung mit nicht kontrollierbaren Zonen
unterschiedlichen Drucks) besitzen, der den funktionalen
Anforderungen der Norm NF P 43-011 entspricht.
Wohngebäude
Installations- und Wartungsvorschriften:
Die Installation und die Wartung des Geräts müssen von einer
qualifizierten Fachfirma unter Einhaltung der geltenden Richtlinien
und Normen ausgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Verordnung vom 27. April 2009, die die Verordnung vom 2. August
1977 modifiziert
Für Anlagen zur Verbrennung von Gas und verflüssigten
Kohlenwasserstoffen in Wohngebäuden und deren Nebenräumen
geltende Technische Richtlinien und Sicherheitsrichtlinien.
- Norm DTU P 45-204
Gasanlagen (früher DTU Nr. 61-1 - Gasanlagen - April 1982 + Zusatz
Nr. 1 Juli 1984).
- Gesundheitsvorschrift der Departements
Für an das Stromnetz angeschlossene Geräte:
- Norm NF C 15-100 - Elektrische Niederspannungsanlagen -
Vorschriften.
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Öffentliche Gebäude
Installationsvorschriften:
Die Installation und die Wartung des Geräts müssen unter Einhaltung
der geltenden Richtlinien und Normen ausgeführt werden. Hierzu
zählen insbesondere:
- Sicherheitsvorschriften für Brandschutz und Fluchtwege in
öffentlichen Gebäuden:
a. Allgemeine Vorschriften
Für alle Geräte:
- Artikel GZ - Installationen für die Verbrennung von Gas und
verflüssigten Kohlenwasserstoffen.
Danach entsprechend der Verwendung:
- Artikel CH - Heizung, Belüftung, Kühlung, Klimaanlagen und
Erzeugung von Dampf und Warmwasser/Brauchwasser.
b. Besondere Vorschriften für alle Arten von öffentlichen Gebäuden
(Krankenhäuser, Geschäfte etc ...).
Konformitätszeugnis (Betrifft ausschließlich die
Heizkessel des Typs GT 330 mit Gasbrenner)
Durch Anwendung von Artikel 25 der Verordnung vom 27. April 2009,
die die geänderte Verordnung vom 2. August 1977 modifiziert, und
von Artikel 1 der geänderten Verordnung vom 05.02.1999, ist der
Installateur gehalten, Konformitätszertifikate auszustellen, die von
den mit Bau und Gassicherheit betrauten Ministern genehmigt sind:
- Unterschiedliche Modelle (Modelle 1, 2 oder 3) bei der Aufstellung
einer neuen Gasanlage.
- Modell 4, insbesondere nach Austausch eines Heizkessels durch
einen neuen.
GT 330
20/09/2011 - 300007639-001-E

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